Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Rechtssatz
Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs. 1 BAO ist sowohl die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages, als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte gegenüber dem Abgabenpflichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, 2001/16/0371, mwN). Sind alle Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen gegeben, so liegt die Bewilligung im Ermessen der Behörde (vgl. die bei Ritz, BAO3, Tz 14 zu § 212, genannte hg. Rechtsprechung). Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. die bei Ritz, BAO3, Tz 8 zu § 20, genannte hg. Rechtsprechung).Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von Zahlungserleichterungen nach Paragraph 212, Absatz eins, BAO ist sowohl die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages, als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte gegenüber dem Abgabenpflichtigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, 2001/16/0371, mwN). Sind alle Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen gegeben, so liegt die Bewilligung im Ermessen der Behörde vergleiche die bei Ritz, BAO3, Tz 14 zu Paragraph 212,, genannte hg. Rechtsprechung). Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren vergleiche die bei Ritz, BAO3, Tz 8 zu Paragraph 20,, genannte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160093.X02Im RIS seit
02.02.2011Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012