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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/15/0070 E 3. November 2005 RS 1Stammrechtssatz
Nach dem in der Literatur und Judikatur anerkannten Umfang des Werbungskostenbegriffes (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Rz 2) fallen Ausgaben, die erst nach dem Zufließen von Einnahmen anfallen, unter den Werbungskostenbegriff, wenn der Veranlassungszusammenhang mit den früheren Einnahmen gegeben ist.Nach dem in der Literatur und Judikatur anerkannten Umfang des Werbungskostenbegriffes vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Paragraph 16, Rz 2) fallen Ausgaben, die erst nach dem Zufließen von Einnahmen anfallen, unter den Werbungskostenbegriff, wenn der Veranlassungszusammenhang mit den früheren Einnahmen gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009150126.X02Im RIS seit
20.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015