Index
E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art6 Abs2 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0274 E 25. November 2010 RS 1Stammrechtssatz
§ 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 wurde mit BGBl. I Nr. 134/2003 in das UStG 1994 eingefügt und steht mit 1. Jänner 2004 in Geltung. Die Bestimmung stellt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich. Sie entspricht Art. 6 Abs. 2 lit. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Wie aus der Rechtsprechung des EuGH hervorgeht, will die genannte Richtlinienbestimmung die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern (vgl. EuGH vom 11. September 2003, C-155/01, Cookies World, Randnr. 56).Paragraph 3 a, Absatz eins a, Ziffer eins, UStG 1994 wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2003, in das UStG 1994 eingefügt und steht mit 1. Jänner 2004 in Geltung. Die Bestimmung stellt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich. Sie entspricht Artikel 6, Absatz 2, Litera a, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Wie aus der Rechtsprechung des EuGH hervorgeht, will die genannte Richtlinienbestimmung die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern vergleiche EuGH vom 11. September 2003, C-155/01, Cookies World, Randnr. 56).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0155 Cookies World VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009150121.X01Im RIS seit
29.12.2010Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011