Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 2005 §92 Abs1 Z5;Rechtssatz
In Anbetracht des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Organisation über einen langen Zeitraum hinweg ist der seit Entlassung des Fremden aus der Haft verstrichene Zeitraum - die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben - von etwa vier Jahren noch nicht lange genug, um die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (Hinweis E 27. Jänner 2004, 2003/18/0155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008180458.X01Im RIS seit
07.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011