Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Rechtssatz
Im Wirtschaftsleben ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die unter Fremden vereinbarte Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung an einem Grundstück in der Einräumung eines Wohnrechtes für den Grundstückseigentümer oder ihm nahe stehende Personen besteht. Damit ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dadurch bewirkte Aufwendungen Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 EStG 1988 darstellen (bzw zu AfA iSd § 7 EStG 1988 führen). Das gilt im gegenständlichen Fall nicht nur in Bezug auf die in Streit stehenden Beträge an AfA und Finanzierungskosten, sondern auch in Bezug auf die Betriebskosten. Im vorliegenden Fall hat der Abgabepflichtige die Verpflichtung zur Tragung der auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten bereits mit dem Pachtvertrag vom 28. Jänner 1993 übernommen. Ob die auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten iSd § 4 Abs. 4 EStG 1988 betrieblich veranlasst sind, ergibt sich demnach daraus, ob der Abgabepflichtige mit diesem Pachtvertrag Verpflichtungen in fremdüblicher Weise in Zusammenhang mit seinem Architekturbetrieb eingegangen ist. Gegebenenfalls könnte den auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten die Eigenschaft als Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 EStG 1988 nicht abgesprochen werden. Die Betriebskosten stellten in einem solchen Fall auch Leistungen für das Unternehmen des Abgabepflichtigen iSd § 12 Abs. 1 UStG 1994 dar, die grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigten. Ob die Bewohner der Wohnung Leistungen an den Betrieb des Abgabepflichtigen erbringen und allenfalls sogar in einem Dienstverhältnis zum Abgabepflichtigen stehen, ist bei der gegebenen Gestaltung, nämlich der im Pachtvertrag getroffenen Vereinbarung über die Betriebskostenübernahme, nicht von Bedeutung.Im Wirtschaftsleben ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die unter Fremden vereinbarte Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung an einem Grundstück in der Einräumung eines Wohnrechtes für den Grundstückseigentümer oder ihm nahe stehende Personen besteht. Damit ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dadurch bewirkte Aufwendungen Betriebsausgaben iSd Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 darstellen (bzw zu AfA iSd Paragraph 7, EStG 1988 führen). Das gilt im gegenständlichen Fall nicht nur in Bezug auf die in Streit stehenden Beträge an AfA und Finanzierungskosten, sondern auch in Bezug auf die Betriebskosten. Im vorliegenden Fall hat der Abgabepflichtige die Verpflichtung zur Tragung der auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten bereits mit dem Pachtvertrag vom 28. Jänner 1993 übernommen. Ob die auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten iSd Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 betrieblich veranlasst sind, ergibt sich demnach daraus, ob der Abgabepflichtige mit diesem Pachtvertrag Verpflichtungen in fremdüblicher Weise in Zusammenhang mit seinem Architekturbetrieb eingegangen ist. Gegebenenfalls könnte den auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten die Eigenschaft als Betriebsausgaben iSd Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 nicht abgesprochen werden. Die Betriebskosten stellten in einem solchen Fall auch Leistungen für das Unternehmen des Abgabepflichtigen iSd Paragraph 12, Absatz eins, UStG 1994 dar, die grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigten. Ob die Bewohner der Wohnung Leistungen an den Betrieb des Abgabepflichtigen erbringen und allenfalls sogar in einem Dienstverhältnis zum Abgabepflichtigen stehen, ist bei der gegebenen Gestaltung, nämlich der im Pachtvertrag getroffenen Vereinbarung über die Betriebskostenübernahme, nicht von Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150184.X01Im RIS seit
26.12.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011