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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1998/I/079;Rechtssatz
Unterhaltsleistungen für ein Kind sind nach § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des BG BGBl. I Nr. 79/1998 durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag abgegolten. Im Verhältnis zu haushaltsangehörigen Kindern können Aufwendungen für deren Unterhalt unter Beachtung des § 34 Abs. 7 EStG 1988 somit nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Aufwendungen beim Unterhaltsberechtigten selbst iSd § 34 Abs. 7 Z 4 leg. cit. eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, wobei ein Betreuungsbedarf auch auf Grund des Alters des Kindes bestehen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2003/15/0021).Unterhaltsleistungen für ein Kind sind nach Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer eins, EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag abgegolten. Im Verhältnis zu haushaltsangehörigen Kindern können Aufwendungen für deren Unterhalt unter Beachtung des Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1988 somit nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Aufwendungen beim Unterhaltsberechtigten selbst iSd Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, leg. cit. eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, wobei ein Betreuungsbedarf auch auf Grund des Alters des Kindes bestehen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2003/15/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150150.X01Im RIS seit
26.12.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011