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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 - auf den § 5 Abs. 1 lit. a KommStG verweist - zählen als Arbeitslohn ua. Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Entscheidend ist, ob ein Zufluss seinen ursächlichen Zusammenhang, somit seinen Grund, in einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis hat (vgl. Taucher, Kommunalsteuer, § 5 Tz 16ff; Fellner, KommStG3, § 5 Rz 10 und 13).Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 - auf den Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, KommStG verweist - zählen als Arbeitslohn ua. Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Entscheidend ist, ob ein Zufluss seinen ursächlichen Zusammenhang, somit seinen Grund, in einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis hat vergleiche Taucher, Kommunalsteuer, Paragraph 5, Tz 16ff; Fellner, KommStG3, Paragraph 5, Rz 10 und 13).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150130.X05Im RIS seit
26.12.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011