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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §82;Rechtssatz
Der Arbeitnehmer bleibt als Steuerpflichtiger Steuerschuldner der Lohnsteuer, auch wenn der Arbeitgeber gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung der Lohnsteuer haftet. Wurde der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt und der fehlerhafte Lohnsteuerabzug bereits im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers korrigiert, scheidet eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers als bloß Haftender von vornherein aus (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1997, B 2/96, VfSlgNr 14919, sowie zur Ermessensübung das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 2001/15/0152, VwSlg 7713 F/2002, sowie Hofstätter/Reichel, EStG 1988, §§ 82, 83 Tz 2). An der Qualifikation der Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit ändert dies nichts.Der Arbeitnehmer bleibt als Steuerpflichtiger Steuerschuldner der Lohnsteuer, auch wenn der Arbeitgeber gemäß Paragraph 82, EStG 1988 für die Einbehaltung der Lohnsteuer haftet. Wurde der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt und der fehlerhafte Lohnsteuerabzug bereits im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers korrigiert, scheidet eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers als bloß Haftender von vornherein aus vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1997, B 2/96, VfSlgNr 14919, sowie zur Ermessensübung das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 2001/15/0152, VwSlg 7713 F/2002, sowie Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraphen 82, 83, Tz 2). An der Qualifikation der Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit ändert dies nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150130.X04Im RIS seit
26.12.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011