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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0180 E 23. Oktober 1997 VwSlg 7229 F/1997 RS 9Stammrechtssatz
Bei Kapitalerträgen in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen kommt es darauf an, ob die ausschüttende Körperschaft die Kapitalertragsteuer endgültig trägt oder ob sie diese auf den Gesellschafter überwälzt. Trägt die Körperschaft die Kapitalertragsteuer, dann ist auch darin eine Vorteilszuwendung gelegen, sodaß beim Gesellschafter im Rahmen der Einnahmen aus der Gewinnausschüttung und auch bei der auf der Basis dieser Einnahmen vorzuschreibenden Kapitalertragsteuer dieser Vorteil einzubeziehen ist. Fordert hingegen die Körperschaft die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer in angemessener Frist ein, ist die Ausschüttung als Betrag vor Abzug der Kapitalertragsteuer (Bruttobetrag) anzusehen (Hinweis Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, 122, 268, 279).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150104.X02Im RIS seit
26.12.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011