RS Vwgh 2010/11/25 2007/03/0245

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Veröffentlicht am 25.11.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §60;
LuftfahrtG 1958 §61;
LuftfahrtG 1958 §62;
LuftfahrtG 1958 §82;
LuftfahrtG 1958 §83;
ZFBO §3;

Rechtssatz

Ausgehend von der Begriffsbestimmung des § 60 LuftfahrtG und der Systematik des IV. Teils des LuftfahrtG ("Flugplätze"), wobei unter den gemeinsamen Bestimmungen (Abschnitt A) die Regelungen der §§ 61 (Benützung von Zivilflugplätzen für Zwecke der Militärluftfahrt) und 62 (Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt) enthalten sind, in Abschnitt B (§§ 63 bis 80a) die Regelungen über Zivilflugplätze, und in Abschnitt C (§§ 81 bis 84) die Regelungen über Militärflugplätze, bleibt ein Militärflugplatz, der für Zwecke der Zivilluftfahrt mitbenützt wird (§ 62 Abs 1 LuftfahrtG), ein Militärflugplatz; mit der Konsequenz, dass Erweiterungen, mögen sie auch Zwecken der Zivilluftfahrt dienen (das Gesetz differenziert diesbezüglich nicht), eines Verfahrens nach §§ 82, 83 LuftfahrtG bedürfen. Dass ein derartiges Verfahren bislang nicht durchgeführt wurde, kann nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführerin in einem Verfahren nach § 3 ZFBO Parteistellung einzuräumen wäre.Ausgehend von der Begriffsbestimmung des Paragraph 60, LuftfahrtG und der Systematik des römisch vier. Teils des LuftfahrtG ("Flugplätze"), wobei unter den gemeinsamen Bestimmungen (Abschnitt A) die Regelungen der Paragraphen 61, (Benützung von Zivilflugplätzen für Zwecke der Militärluftfahrt) und 62 (Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt) enthalten sind, in Abschnitt B (Paragraphen 63 bis 80 a) die Regelungen über Zivilflugplätze, und in Abschnitt C (Paragraphen 81 bis 84) die Regelungen über Militärflugplätze, bleibt ein Militärflugplatz, der für Zwecke der Zivilluftfahrt mitbenützt wird (Paragraph 62, Absatz eins, LuftfahrtG), ein Militärflugplatz; mit der Konsequenz, dass Erweiterungen, mögen sie auch Zwecken der Zivilluftfahrt dienen (das Gesetz differenziert diesbezüglich nicht), eines Verfahrens nach Paragraphen 82, 83, LuftfahrtG bedürfen. Dass ein derartiges Verfahren bislang nicht durchgeführt wurde, kann nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführerin in einem Verfahren nach Paragraph 3, ZFBO Parteistellung einzuräumen wäre.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Fluglinien Schiffahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030245.X09

Im RIS seit

05.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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