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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Auch die Errichtung und Umgestaltung eines Militärflugplatzes bedarf einer Bewilligung; im betreffenden Verfahren (§§ 82, 83 LuftfahrtG) haben (ua) die Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone Parteistellung, und zwar, wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 18. September 1991, 89/03/0228 ausgeführt hat, auch dann, wenn die Sicherheitszone nicht verändert wird. Diese Personen können auch einwenden, dass die beabsichtige Maßnahme wegen der dadurch bewirkten Immissionen für sie eine unbillige Härte darstellen würde.Auch die Errichtung und Umgestaltung eines Militärflugplatzes bedarf einer Bewilligung; im betreffenden Verfahren (Paragraphen 82, 83, LuftfahrtG) haben (ua) die Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone Parteistellung, und zwar, wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 18. September 1991, 89/03/0228 ausgeführt hat, auch dann, wenn die Sicherheitszone nicht verändert wird. Diese Personen können auch einwenden, dass die beabsichtige Maßnahme wegen der dadurch bewirkten Immissionen für sie eine unbillige Härte darstellen würde.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007030245.X08Im RIS seit
05.01.2011Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015