RS Vwgh 2010/11/25 2007/03/0245

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Veröffentlicht am 25.11.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §82;
LuftfahrtG 1958 §83;

Rechtssatz

Auch die Errichtung und Umgestaltung eines Militärflugplatzes bedarf einer Bewilligung; im betreffenden Verfahren (§§ 82, 83 LuftfahrtG) haben (ua) die Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone Parteistellung, und zwar, wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 18. September 1991, 89/03/0228 ausgeführt hat, auch dann, wenn die Sicherheitszone nicht verändert wird. Diese Personen können auch einwenden, dass die beabsichtige Maßnahme wegen der dadurch bewirkten Immissionen für sie eine unbillige Härte darstellen würde.Auch die Errichtung und Umgestaltung eines Militärflugplatzes bedarf einer Bewilligung; im betreffenden Verfahren (Paragraphen 82, 83, LuftfahrtG) haben (ua) die Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone Parteistellung, und zwar, wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 18. September 1991, 89/03/0228 ausgeführt hat, auch dann, wenn die Sicherheitszone nicht verändert wird. Diese Personen können auch einwenden, dass die beabsichtige Maßnahme wegen der dadurch bewirkten Immissionen für sie eine unbillige Härte darstellen würde.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030245.X08

Im RIS seit

05.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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