RS Vwgh 2010/11/25 2007/03/0245

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Veröffentlicht am 25.11.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §68;
VwGG §34 Abs1;
ZFBO §3;
ZFBO §5 Abs2;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. ZFBO § 3 gültig von 15.03.1962 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023
  1. ZFBO § 5 gültig von 15.03.1962 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023

Rechtssatz

Die Regelung der Betriebszeiten in einem Verfahren nach § 3 ZFBO hat einem allfälligen Verfahren nach § 68 LuftfahrtG (auch die Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes erfordert eine Zivilflugplatzbewilligung) nachzufolgen, kann ein solches aber nicht ersetzen. In einem Verfahren nach § 3 ZFBO wird nicht über Rechte Dritter, sondern nur über die Verpflichtung des Zivilflugplatzhalters, seine Einrichtungen innerhalb des festgelegten Zeitraumes zur Verfügung zu halten, abgesprochen; Rechte Dritter, insbesondere von Eigentümern von Liegenschaften in der Sicherheitszone des Flughafens, werden insoweit nicht berührt. Diese Beurteilung ergibt sich nicht nur aus der Systematik des LuftfahrtG, sie wird auch bestätigt durch die Regelung des § 5 Abs 2 ZFBO, die dem Zivilflugplatzhalter - ohne jede weitere Voraussetzung - eine vorübergehende Ausdehnung der Betriebszeiten ermöglicht, solange nur die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. In einem Verfahren nach § 3 ZFBO haben daher auch Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone keine Parteistellung. Diese Eigentümer sind ohnehin einem Verfahren zur Änderung einer Zivilflugplatzbewilligung nach § 68 LuftfahrtG beizuziehen.Die Regelung der Betriebszeiten in einem Verfahren nach Paragraph 3, ZFBO hat einem allfälligen Verfahren nach Paragraph 68, LuftfahrtG (auch die Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes erfordert eine Zivilflugplatzbewilligung) nachzufolgen, kann ein solches aber nicht ersetzen. In einem Verfahren nach Paragraph 3, ZFBO wird nicht über Rechte Dritter, sondern nur über die Verpflichtung des Zivilflugplatzhalters, seine Einrichtungen innerhalb des festgelegten Zeitraumes zur Verfügung zu halten, abgesprochen; Rechte Dritter, insbesondere von Eigentümern von Liegenschaften in der Sicherheitszone des Flughafens, werden insoweit nicht berührt. Diese Beurteilung ergibt sich nicht nur aus der Systematik des LuftfahrtG, sie wird auch bestätigt durch die Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, ZFBO, die dem Zivilflugplatzhalter - ohne jede weitere Voraussetzung - eine vorübergehende Ausdehnung der Betriebszeiten ermöglicht, solange nur die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. In einem Verfahren nach Paragraph 3, ZFBO haben daher auch Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone keine Parteistellung. Diese Eigentümer sind ohnehin einem Verfahren zur Änderung einer Zivilflugplatzbewilligung nach Paragraph 68, LuftfahrtG beizuziehen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030245.X07

Im RIS seit

05.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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