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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Regelung der Betriebszeiten in einem Verfahren nach § 3 ZFBO hat einem allfälligen Verfahren nach § 68 LuftfahrtG (auch die Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes erfordert eine Zivilflugplatzbewilligung) nachzufolgen, kann ein solches aber nicht ersetzen. In einem Verfahren nach § 3 ZFBO wird nicht über Rechte Dritter, sondern nur über die Verpflichtung des Zivilflugplatzhalters, seine Einrichtungen innerhalb des festgelegten Zeitraumes zur Verfügung zu halten, abgesprochen; Rechte Dritter, insbesondere von Eigentümern von Liegenschaften in der Sicherheitszone des Flughafens, werden insoweit nicht berührt. Diese Beurteilung ergibt sich nicht nur aus der Systematik des LuftfahrtG, sie wird auch bestätigt durch die Regelung des § 5 Abs 2 ZFBO, die dem Zivilflugplatzhalter - ohne jede weitere Voraussetzung - eine vorübergehende Ausdehnung der Betriebszeiten ermöglicht, solange nur die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. In einem Verfahren nach § 3 ZFBO haben daher auch Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone keine Parteistellung. Diese Eigentümer sind ohnehin einem Verfahren zur Änderung einer Zivilflugplatzbewilligung nach § 68 LuftfahrtG beizuziehen.Die Regelung der Betriebszeiten in einem Verfahren nach Paragraph 3, ZFBO hat einem allfälligen Verfahren nach Paragraph 68, LuftfahrtG (auch die Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes erfordert eine Zivilflugplatzbewilligung) nachzufolgen, kann ein solches aber nicht ersetzen. In einem Verfahren nach Paragraph 3, ZFBO wird nicht über Rechte Dritter, sondern nur über die Verpflichtung des Zivilflugplatzhalters, seine Einrichtungen innerhalb des festgelegten Zeitraumes zur Verfügung zu halten, abgesprochen; Rechte Dritter, insbesondere von Eigentümern von Liegenschaften in der Sicherheitszone des Flughafens, werden insoweit nicht berührt. Diese Beurteilung ergibt sich nicht nur aus der Systematik des LuftfahrtG, sie wird auch bestätigt durch die Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, ZFBO, die dem Zivilflugplatzhalter - ohne jede weitere Voraussetzung - eine vorübergehende Ausdehnung der Betriebszeiten ermöglicht, solange nur die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. In einem Verfahren nach Paragraph 3, ZFBO haben daher auch Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone keine Parteistellung. Diese Eigentümer sind ohnehin einem Verfahren zur Änderung einer Zivilflugplatzbewilligung nach Paragraph 68, LuftfahrtG beizuziehen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007030245.X07Im RIS seit
05.01.2011Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015