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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/03/0228 E 18. September 1991 VwSlg 13476 A/1991 RS 1Stammrechtssatz
§ 82 Abs 3 LuftfahrtG räumt nur den an den im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone gelegenen Liegenschaften dinglich Berechtigten oder den hieran Leitungsberechtigten iSd elektrizitätsrechtlichen Vorschriften das Recht ein, gegen die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes Einwendungen zu erheben. Diese Personen können geltend machen, daß sie durch die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes eine unbillige Härte erleiden würden, wobei der Grund der Einwendung ("unbillige Härte") dem Umfang nach nicht - etwa auf das dingliche Recht oder das Leitungsrecht - beschränkt ist. Der im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone an einer Liegenschaft dinglich Berechtigte oder elektrizitätsrechtlich Leitungsberechtigte kann einwenden, daß die beabsichtigte Maßnahme wegen der dadurch bewirkten Immissionen für ihn eine unbillige Härte darstellen würde, er also durch die mit der Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes verbundenen Immissionen nicht nur in seinem hierdurch berührten Eigentum, sondern auch in seiner Person unbillig hart beeinträchtigt wäre (Hinweis VfGH E 27.9.1990, G 170/88-11).Paragraph 82, Absatz 3, LuftfahrtG räumt nur den an den im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone gelegenen Liegenschaften dinglich Berechtigten oder den hieran Leitungsberechtigten iSd elektrizitätsrechtlichen Vorschriften das Recht ein, gegen die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes Einwendungen zu erheben. Diese Personen können geltend machen, daß sie durch die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes eine unbillige Härte erleiden würden, wobei der Grund der Einwendung ("unbillige Härte") dem Umfang nach nicht - etwa auf das dingliche Recht oder das Leitungsrecht - beschränkt ist. Der im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone an einer Liegenschaft dinglich Berechtigte oder elektrizitätsrechtlich Leitungsberechtigte kann einwenden, daß die beabsichtigte Maßnahme wegen der dadurch bewirkten Immissionen für ihn eine unbillige Härte darstellen würde, er also durch die mit der Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes verbundenen Immissionen nicht nur in seinem hierdurch berührten Eigentum, sondern auch in seiner Person unbillig hart beeinträchtigt wäre (Hinweis VfGH E 27.9.1990, G 170/88-11).
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Fluglinien Schiffahrt Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007030245.X04Im RIS seit
05.01.2011Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015