RS Vwgh 2010/11/25 2007/03/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §82 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0228 E 18. September 1991 VwSlg 13476 A/1991 RS 1

Stammrechtssatz

§ 82 Abs 3 LuftfahrtG räumt nur den an den im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone gelegenen Liegenschaften dinglich Berechtigten oder den hieran Leitungsberechtigten iSd elektrizitätsrechtlichen Vorschriften das Recht ein, gegen die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes Einwendungen zu erheben. Diese Personen können geltend machen, daß sie durch die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes eine unbillige Härte erleiden würden, wobei der Grund der Einwendung ("unbillige Härte") dem Umfang nach nicht - etwa auf das dingliche Recht oder das Leitungsrecht - beschränkt ist. Der im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone an einer Liegenschaft dinglich Berechtigte oder elektrizitätsrechtlich Leitungsberechtigte kann einwenden, daß die beabsichtigte Maßnahme wegen der dadurch bewirkten Immissionen für ihn eine unbillige Härte darstellen würde, er also durch die mit der Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes verbundenen Immissionen nicht nur in seinem hierdurch berührten Eigentum, sondern auch in seiner Person unbillig hart beeinträchtigt wäre (Hinweis VfGH E 27.9.1990, G 170/88-11).Paragraph 82, Absatz 3, LuftfahrtG räumt nur den an den im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone gelegenen Liegenschaften dinglich Berechtigten oder den hieran Leitungsberechtigten iSd elektrizitätsrechtlichen Vorschriften das Recht ein, gegen die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes Einwendungen zu erheben. Diese Personen können geltend machen, daß sie durch die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes eine unbillige Härte erleiden würden, wobei der Grund der Einwendung ("unbillige Härte") dem Umfang nach nicht - etwa auf das dingliche Recht oder das Leitungsrecht - beschränkt ist. Der im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone an einer Liegenschaft dinglich Berechtigte oder elektrizitätsrechtlich Leitungsberechtigte kann einwenden, daß die beabsichtigte Maßnahme wegen der dadurch bewirkten Immissionen für ihn eine unbillige Härte darstellen würde, er also durch die mit der Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes verbundenen Immissionen nicht nur in seinem hierdurch berührten Eigentum, sondern auch in seiner Person unbillig hart beeinträchtigt wäre (Hinweis VfGH E 27.9.1990, G 170/88-11).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Fluglinien Schiffahrt Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030245.X04

Im RIS seit

05.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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