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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Was die Parteistellung des Eigentümers einer Liegenschaft innerhalb der Sicherheitszone in einem Verfahren nach §§ 82, 83 LuftfahrtG, also betreffend die Errichtung oder Umgestaltung eines Militärflugplatzes, anlangt, ist dieses Recht unabhängig davon, ob die Sicherheitszone erweitert wird oder nicht; das Recht zur Erhebung von Einwendungen steht vielmehr allen Personen zu, die ein dingliches Recht an Liegenschaften in der - auch schon bestehenden - Sicherheitszone besitzen (Hinweis E vom 18. September 1991, 89/03/0228).Was die Parteistellung des Eigentümers einer Liegenschaft innerhalb der Sicherheitszone in einem Verfahren nach Paragraphen 82, 83, LuftfahrtG, also betreffend die Errichtung oder Umgestaltung eines Militärflugplatzes, anlangt, ist dieses Recht unabhängig davon, ob die Sicherheitszone erweitert wird oder nicht; das Recht zur Erhebung von Einwendungen steht vielmehr allen Personen zu, die ein dingliches Recht an Liegenschaften in der - auch schon bestehenden - Sicherheitszone besitzen (Hinweis E vom 18. September 1991, 89/03/0228).
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Fluglinien SchiffahrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007030245.X03Im RIS seit
05.01.2011Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015