RS Vwgh 2010/11/25 2007/03/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §82;
LuftfahrtG 1958 §83;
LuftfahrtG 1958 §85 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §86;

Rechtssatz

Was die Parteistellung des Eigentümers einer Liegenschaft innerhalb der Sicherheitszone in einem Verfahren nach §§ 82, 83 LuftfahrtG, also betreffend die Errichtung oder Umgestaltung eines Militärflugplatzes, anlangt, ist dieses Recht unabhängig davon, ob die Sicherheitszone erweitert wird oder nicht; das Recht zur Erhebung von Einwendungen steht vielmehr allen Personen zu, die ein dingliches Recht an Liegenschaften in der - auch schon bestehenden - Sicherheitszone besitzen (Hinweis E vom 18. September 1991, 89/03/0228).Was die Parteistellung des Eigentümers einer Liegenschaft innerhalb der Sicherheitszone in einem Verfahren nach Paragraphen 82, 83, LuftfahrtG, also betreffend die Errichtung oder Umgestaltung eines Militärflugplatzes, anlangt, ist dieses Recht unabhängig davon, ob die Sicherheitszone erweitert wird oder nicht; das Recht zur Erhebung von Einwendungen steht vielmehr allen Personen zu, die ein dingliches Recht an Liegenschaften in der - auch schon bestehenden - Sicherheitszone besitzen (Hinweis E vom 18. September 1991, 89/03/0228).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Fluglinien Schiffahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030245.X03

Im RIS seit

05.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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