RS Vwgh 2010/11/25 2007/03/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2010
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §68;
LuftfahrtG 1958 §82;
LuftfahrtG 1958 §85 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §86;
LuftfahrtG 1958 §87;

Rechtssatz

Im Verfahren über die Erteilung oder Erweiterung einer Zivilflugplatz-Bewilligung - dazu gehört auch die Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes (Hinweis E vom 25. Jänner 1995, 93/03/0188) - haben die Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone eines Flughafens Parteistellung. Bei der Sicherheitszone handelt es sich um den gemäß §§ 86 f LuftfahrtG durch Verordnung festzulegenden Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, der für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlich ist und innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs 1 LuftfahrtG unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Ausnahmebewilligung notwendig ist. Diese Parteistellung besteht auch dann, wenn die in Rede stehende Sicherheitszone bereits bestanden hat und mit dem nunmehrigen Bescheid nicht weiter verändert wird (Hinweis E vom 17. Februar 1999, 97/03/0032).Im Verfahren über die Erteilung oder Erweiterung einer Zivilflugplatz-Bewilligung - dazu gehört auch die Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes (Hinweis E vom 25. Jänner 1995, 93/03/0188) - haben die Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone eines Flughafens Parteistellung. Bei der Sicherheitszone handelt es sich um den gemäß Paragraphen 86, f LuftfahrtG durch Verordnung festzulegenden Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, der für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlich ist und innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, LuftfahrtG unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Ausnahmebewilligung notwendig ist. Diese Parteistellung besteht auch dann, wenn die in Rede stehende Sicherheitszone bereits bestanden hat und mit dem nunmehrigen Bescheid nicht weiter verändert wird (Hinweis E vom 17. Februar 1999, 97/03/0032).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Fluglinien Schiffahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030245.X01

Im RIS seit

05.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten