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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Verfahren über die Erteilung oder Erweiterung einer Zivilflugplatz-Bewilligung - dazu gehört auch die Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes (Hinweis E vom 25. Jänner 1995, 93/03/0188) - haben die Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone eines Flughafens Parteistellung. Bei der Sicherheitszone handelt es sich um den gemäß §§ 86 f LuftfahrtG durch Verordnung festzulegenden Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, der für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlich ist und innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs 1 LuftfahrtG unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Ausnahmebewilligung notwendig ist. Diese Parteistellung besteht auch dann, wenn die in Rede stehende Sicherheitszone bereits bestanden hat und mit dem nunmehrigen Bescheid nicht weiter verändert wird (Hinweis E vom 17. Februar 1999, 97/03/0032).Im Verfahren über die Erteilung oder Erweiterung einer Zivilflugplatz-Bewilligung - dazu gehört auch die Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes (Hinweis E vom 25. Jänner 1995, 93/03/0188) - haben die Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone eines Flughafens Parteistellung. Bei der Sicherheitszone handelt es sich um den gemäß Paragraphen 86, f LuftfahrtG durch Verordnung festzulegenden Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, der für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlich ist und innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, LuftfahrtG unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Ausnahmebewilligung notwendig ist. Diese Parteistellung besteht auch dann, wenn die in Rede stehende Sicherheitszone bereits bestanden hat und mit dem nunmehrigen Bescheid nicht weiter verändert wird (Hinweis E vom 17. Februar 1999, 97/03/0032).
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Fluglinien SchiffahrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007030245.X01Im RIS seit
05.01.2011Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015