RS Vwgh 2010/11/25 2006/15/0179

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Veröffentlicht am 25.11.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs2;
BAO §85 Abs1;
  1. BAO § 245 heute
  2. BAO § 245 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 245 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 245 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 245 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Rechtssatz

Im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, 93/13/0307, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass der Hinweis auf einen noch nicht zugestellten Betriebsprüfungsbericht in der Begründung eines Abgabenbescheides als ganz oder teilweise fehlende Begründung einen Mangel darstellt, der zu einer Antragstellung gemäß § 245 Abs. 2 BAO berechtigt, und dass es gemäß der zitierten Bestimmung nur dann zur Hemmung des Laufes der Berufungsfrist kommt, wenn ein solcher Antrag tatsächlich gestellt wird. Der Lauf einer begonnenen Berufungsfrist könnte daher durch einen Antrag gemäß § 245 Abs. 2 BAO gehemmt werden. Bei einem derartigen Antrag handelt es sich um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO. Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor.Im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, 93/13/0307, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass der Hinweis auf einen noch nicht zugestellten Betriebsprüfungsbericht in der Begründung eines Abgabenbescheides als ganz oder teilweise fehlende Begründung einen Mangel darstellt, der zu einer Antragstellung gemäß Paragraph 245, Absatz 2, BAO berechtigt, und dass es gemäß der zitierten Bestimmung nur dann zur Hemmung des Laufes der Berufungsfrist kommt, wenn ein solcher Antrag tatsächlich gestellt wird. Der Lauf einer begonnenen Berufungsfrist könnte daher durch einen Antrag gemäß Paragraph 245, Absatz 2, BAO gehemmt werden. Bei einem derartigen Antrag handelt es sich um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, BAO. Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006150179.X02

Im RIS seit

26.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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