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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §245 Abs2;Rechtssatz
Im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, 93/13/0307, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass der Hinweis auf einen noch nicht zugestellten Betriebsprüfungsbericht in der Begründung eines Abgabenbescheides als ganz oder teilweise fehlende Begründung einen Mangel darstellt, der zu einer Antragstellung gemäß § 245 Abs. 2 BAO berechtigt, und dass es gemäß der zitierten Bestimmung nur dann zur Hemmung des Laufes der Berufungsfrist kommt, wenn ein solcher Antrag tatsächlich gestellt wird. Der Lauf einer begonnenen Berufungsfrist könnte daher durch einen Antrag gemäß § 245 Abs. 2 BAO gehemmt werden. Bei einem derartigen Antrag handelt es sich um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO. Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor.Im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, 93/13/0307, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass der Hinweis auf einen noch nicht zugestellten Betriebsprüfungsbericht in der Begründung eines Abgabenbescheides als ganz oder teilweise fehlende Begründung einen Mangel darstellt, der zu einer Antragstellung gemäß Paragraph 245, Absatz 2, BAO berechtigt, und dass es gemäß der zitierten Bestimmung nur dann zur Hemmung des Laufes der Berufungsfrist kommt, wenn ein solcher Antrag tatsächlich gestellt wird. Der Lauf einer begonnenen Berufungsfrist könnte daher durch einen Antrag gemäß Paragraph 245, Absatz 2, BAO gehemmt werden. Bei einem derartigen Antrag handelt es sich um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, BAO. Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150179.X02Im RIS seit
26.12.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011