Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §9 Abs1;Rechtssatz
Die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten kann auch dadurch erfolgen, dass in einem von der Partei unterzeichneten Anbringen eine Person ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet wird, auch wenn nicht zusätzlich eine Vollmachtsurkunde beigelegt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1998, 98/20/0008; ebenso das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1994, A 1/94).Die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten kann auch dadurch erfolgen, dass in einem von der Partei unterzeichneten Anbringen eine Person ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet wird, auch wenn nicht zusätzlich eine Vollmachtsurkunde beigelegt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1998, 98/20/0008; ebenso das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1994, A 1/94).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150179.X01Im RIS seit
26.12.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011