RS Vwgh 2010/11/25 2006/15/0179

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Veröffentlicht am 25.11.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1;
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten kann auch dadurch erfolgen, dass in einem von der Partei unterzeichneten Anbringen eine Person ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet wird, auch wenn nicht zusätzlich eine Vollmachtsurkunde beigelegt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1998, 98/20/0008; ebenso das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1994, A 1/94).Die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten kann auch dadurch erfolgen, dass in einem von der Partei unterzeichneten Anbringen eine Person ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet wird, auch wenn nicht zusätzlich eine Vollmachtsurkunde beigelegt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1998, 98/20/0008; ebenso das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1994, A 1/94).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006150179.X01

Im RIS seit

26.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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