RS Vwgh 2010/11/26 AW 2010/06/0053

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Veröffentlicht am 26.11.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs3;
EGVG Art3 Abs1 Z1;
MRG §6;
VwGG §30 Abs2;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. EGVG Art. 3 heute
  2. EGVG Art. 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023
  3. EGVG Art. 3 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. EGVG Art. 3 gültig von 01.03.2013 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. EGVG Art. 3 gültig von 01.09.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. EGVG Art. 3 gültig von 01.07.2008 bis 31.08.2012
  1. MRG § 6 heute
  2. MRG § 6 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 6 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Nichtzulassung des Erstbeschwerdeführers in einem Verfahren des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 6 MRG - Der Magistrat der Stadt Wien sprach mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 10 Abs. 3 AVG gegenüber dem Erstbeschwerdeführer die Nichtzulassung als Bevollmächtigter des Zweitbeschwerdeführers in einem Verfahren gemäß § 6 MRG aus. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich nach Ansicht des VwGH um einen solchen, der einem Vollzug zugänglich ist. Ohne den angefochtenen Bescheid ergibt sich aus der Rechtslage (hier § 10 Abs. 1 AVG), dass sich der Zweitbeschwerdeführer vor einer Verwaltungsbehörde durch jede eigenberechtigte natürliche Person, juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, sofern nicht eine gewerbsmäßige Vertretung iSd Art. III Abs. 1 Z. 1 EGVG vorliegt, oder durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person im verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vertreten lassen kann. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Nichtzulassung des bevollmächtigten Erstbeschwerdeführers in diesem Verwaltungsverfahren ausgesprochen, womit dessen Vertretungsbefugnis ex nunc beendet ist. Der angefochtene Bescheid hat somit die Wirkung, dass ab dem Zeitpunkt seiner Erlassung der Erstbeschwerdeführer für den Zweitbeschwerdeführer nicht mehr als Bevollmächtigter in dem in Frage stehenden mietrechtlichen Verfahren tätig werden durfte. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer kann nicht entnommen werden, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie (insbesondere für den Zweitbeschwerdeführer) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Zweitbeschwerdeführer konnte sich in dem betreffenden mietrechtlichen Verfahren entsprechend vertreten lassen oder selbst tätig werden. Nur die Vertretung durch den Erstbeschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid ausgeschlossen.Nichtstattgebung - Nichtzulassung des Erstbeschwerdeführers in einem Verfahren des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraph 6, MRG - Der Magistrat der Stadt Wien sprach mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG gegenüber dem Erstbeschwerdeführer die Nichtzulassung als Bevollmächtigter des Zweitbeschwerdeführers in einem Verfahren gemäß Paragraph 6, MRG aus. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich nach Ansicht des VwGH um einen solchen, der einem Vollzug zugänglich ist. Ohne den angefochtenen Bescheid ergibt sich aus der Rechtslage (hier Paragraph 10, Absatz eins, AVG), dass sich der Zweitbeschwerdeführer vor einer Verwaltungsbehörde durch jede eigenberechtigte natürliche Person, juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, sofern nicht eine gewerbsmäßige Vertretung iSd Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG vorliegt, oder durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person im verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vertreten lassen kann. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Nichtzulassung des bevollmächtigten Erstbeschwerdeführers in diesem Verwaltungsverfahren ausgesprochen, womit dessen Vertretungsbefugnis ex nunc beendet ist. Der angefochtene Bescheid hat somit die Wirkung, dass ab dem Zeitpunkt seiner Erlassung der Erstbeschwerdeführer für den Zweitbeschwerdeführer nicht mehr als Bevollmächtigter in dem in Frage stehenden mietrechtlichen Verfahren tätig werden durfte. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer kann nicht entnommen werden, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie (insbesondere für den Zweitbeschwerdeführer) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Zweitbeschwerdeführer konnte sich in dem betreffenden mietrechtlichen Verfahren entsprechend vertreten lassen oder selbst tätig werden. Nur die Vertretung durch den Erstbeschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid ausgeschlossen.

Schlagworte

Vollzug Allgemein Unverhältnismäßiger Nachteil Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010060053.A01

Im RIS seit

07.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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