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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Nichtzulassung des Erstbeschwerdeführers in einem Verfahren des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 6 MRG - Der Magistrat der Stadt Wien sprach mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 10 Abs. 3 AVG gegenüber dem Erstbeschwerdeführer die Nichtzulassung als Bevollmächtigter des Zweitbeschwerdeführers in einem Verfahren gemäß § 6 MRG aus. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich nach Ansicht des VwGH um einen solchen, der einem Vollzug zugänglich ist. Ohne den angefochtenen Bescheid ergibt sich aus der Rechtslage (hier § 10 Abs. 1 AVG), dass sich der Zweitbeschwerdeführer vor einer Verwaltungsbehörde durch jede eigenberechtigte natürliche Person, juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, sofern nicht eine gewerbsmäßige Vertretung iSd Art. III Abs. 1 Z. 1 EGVG vorliegt, oder durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person im verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vertreten lassen kann. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Nichtzulassung des bevollmächtigten Erstbeschwerdeführers in diesem Verwaltungsverfahren ausgesprochen, womit dessen Vertretungsbefugnis ex nunc beendet ist. Der angefochtene Bescheid hat somit die Wirkung, dass ab dem Zeitpunkt seiner Erlassung der Erstbeschwerdeführer für den Zweitbeschwerdeführer nicht mehr als Bevollmächtigter in dem in Frage stehenden mietrechtlichen Verfahren tätig werden durfte. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer kann nicht entnommen werden, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie (insbesondere für den Zweitbeschwerdeführer) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Zweitbeschwerdeführer konnte sich in dem betreffenden mietrechtlichen Verfahren entsprechend vertreten lassen oder selbst tätig werden. Nur die Vertretung durch den Erstbeschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid ausgeschlossen.Nichtstattgebung - Nichtzulassung des Erstbeschwerdeführers in einem Verfahren des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraph 6, MRG - Der Magistrat der Stadt Wien sprach mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG gegenüber dem Erstbeschwerdeführer die Nichtzulassung als Bevollmächtigter des Zweitbeschwerdeführers in einem Verfahren gemäß Paragraph 6, MRG aus. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich nach Ansicht des VwGH um einen solchen, der einem Vollzug zugänglich ist. Ohne den angefochtenen Bescheid ergibt sich aus der Rechtslage (hier Paragraph 10, Absatz eins, AVG), dass sich der Zweitbeschwerdeführer vor einer Verwaltungsbehörde durch jede eigenberechtigte natürliche Person, juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, sofern nicht eine gewerbsmäßige Vertretung iSd Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG vorliegt, oder durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person im verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vertreten lassen kann. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Nichtzulassung des bevollmächtigten Erstbeschwerdeführers in diesem Verwaltungsverfahren ausgesprochen, womit dessen Vertretungsbefugnis ex nunc beendet ist. Der angefochtene Bescheid hat somit die Wirkung, dass ab dem Zeitpunkt seiner Erlassung der Erstbeschwerdeführer für den Zweitbeschwerdeführer nicht mehr als Bevollmächtigter in dem in Frage stehenden mietrechtlichen Verfahren tätig werden durfte. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer kann nicht entnommen werden, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie (insbesondere für den Zweitbeschwerdeführer) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Zweitbeschwerdeführer konnte sich in dem betreffenden mietrechtlichen Verfahren entsprechend vertreten lassen oder selbst tätig werden. Nur die Vertretung durch den Erstbeschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid ausgeschlossen.
Schlagworte
Vollzug Allgemein Unverhältnismäßiger Nachteil Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010060053.A01Im RIS seit
07.03.2011Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011