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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
§ 113 Abs. 2 KFG 1967 wird dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG im Hinblick auf das Erfordernis der Normierung einer besonderen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Fahrschulleiters nicht gerecht. Auch in Verbindung mit § 113 Abs. 1 KFG 1967 ist eine solche Verantwortlichkeit eines Fahrschulleiters nicht zu erkennen. Das FSG 1997 selbst (insbesondere dessen § 37 Abs. 1) lässt gleichfalls keinen Anhaltspunkt für eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für einen Fahrschulleiter erkennen. Damit handelt es sich auch um keinen Fall der in § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz VStG genannten Möglichkeit ("sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen") einer Abweichung von der grundsätzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen Berufenen.Paragraph 113, Absatz 2, KFG 1967 wird dem Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG im Hinblick auf das Erfordernis der Normierung einer besonderen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Fahrschulleiters nicht gerecht. Auch in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, KFG 1967 ist eine solche Verantwortlichkeit eines Fahrschulleiters nicht zu erkennen. Das FSG 1997 selbst (insbesondere dessen Paragraph 37, Absatz eins,) lässt gleichfalls keinen Anhaltspunkt für eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für einen Fahrschulleiter erkennen. Damit handelt es sich auch um keinen Fall der in Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Halbsatz VStG genannten Möglichkeit ("sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen") einer Abweichung von der grundsätzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen Berufenen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020237.X01Im RIS seit
26.12.2010Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011