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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §137 Abs2a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/04/0235 B 26. November 2010 RS 2Stammrechtssatz
Gemäß § 137 Abs. 2a letzter Satz GewO 1994 kann ein Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung nur bis spätestens 31. Dezember 2008 neu begründet werden. Nach den Materialien zur Gewerbeordnungsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 42/2008, mit der diese Bestimmung eingefügt wurde (Initiativantrag 549/A, XXIII. GP, 38), soll in Hinkunft für eine beabsichtigte eingeschränkte Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung nur mehr die Möglichkeit bestehen, das Hauptgewerbe eingeschränkt auf bestimmte Tätigkeiten anzumelden. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2009, B1166/09, dazu ausgeführt, dass diese Regelung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege.Gemäß Paragraph 137, Absatz 2 a, letzter Satz GewO 1994 kann ein Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung nur bis spätestens 31. Dezember 2008 neu begründet werden. Nach den Materialien zur Gewerbeordnungsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,, mit der diese Bestimmung eingefügt wurde (Initiativantrag 549/A, römisch 23 . GP, 38), soll in Hinkunft für eine beabsichtigte eingeschränkte Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung nur mehr die Möglichkeit bestehen, das Hauptgewerbe eingeschränkt auf bestimmte Tätigkeiten anzumelden. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2009, B1166/09, dazu ausgeführt, dass diese Regelung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040001.X02Im RIS seit
31.01.2011Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011