RS Vwgh 2010/11/26 2009/04/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2010
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202010
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

32002L0092 Vermittler-RL Art3;
EURallg;
GewO 1994 §137c Abs3;
GewO 1994 §5 Abs1;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 137c heute
  2. GewO 1994 § 137c gültig ab 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  3. GewO 1994 § 137c gültig von 29.03.2016 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 137c gültig von 27.03.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  5. GewO 1994 § 137c gültig von 01.01.2014 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 137c gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 137c gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/04/0235 B 26. November 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß dem letzten Satz des § 137c Abs. 3 GewO, der ausdrücklich auch für die Begründung des Nebengewerbes der Versicherungsvermittlung gilt, darf der Anmelder mit der Gewerbeausübung erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister beginnen. Diese Bestimmung stellt eine Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung dar (vgl. die Materialien zur Gewerberechtsnovelle 2004, BGBl. I Nr. 131/2004, RV 616 Blg. NR. XXII. GP, 12), die in ihrem Art. 3 die Eintragung in das Versicherungsvermittlungsregister auch für "vertraglich gebundene Versicherungsvermittler" fordert (siehe insbesondere Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Abs. 3), worunter gemäß Art. 2 Z. 7 zweiter Unterabsatz der zitierten Richtlinie u.a. eine "Person, die Versicherungsvermittlung zusätzlich zu ihrer Hauptberufstätigkeit ausübt" zu verstehen ist. Das Erfordernis der Eintragung in das Register als Voraussetzung für die Ausübung des Nebengewerbes stellt eine Ausnahme von der grundsätzlichen Norm des § 5 Abs. 1 GewO dar, wonach - soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt - bereits die Anmeldung bewirkt, dass das Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen ausgeübt werden darf, und somit konstitutiv wirkt. Erst mit der Eintragung der Daten von (nebengewerblichen) Versicherungsvermittlern in das Gewerbe- und damit in das Versicherungsvermittlerregister entsteht somit die Berechtigung zur Ausübung des angemeldeten (Neben)Gewerbes.Gemäß dem letzten Satz des Paragraph 137 c, Absatz 3, GewO, der ausdrücklich auch für die Begründung des Nebengewerbes der Versicherungsvermittlung gilt, darf der Anmelder mit der Gewerbeausübung erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister beginnen. Diese Bestimmung stellt eine Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung dar vergleiche die Materialien zur Gewerberechtsnovelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,, Regierungsvorlage 616 Blg. NR. römisch 22 . GP, 12), die in ihrem Artikel 3, die Eintragung in das Versicherungsvermittlungsregister auch für "vertraglich gebundene Versicherungsvermittler" fordert (siehe insbesondere Absatz eins, zweiter Unterabsatz und Absatz 3,), worunter gemäß Artikel 2, Ziffer 7, zweiter Unterabsatz der zitierten Richtlinie u.a. eine "Person, die Versicherungsvermittlung zusätzlich zu ihrer Hauptberufstätigkeit ausübt" zu verstehen ist. Das Erfordernis der Eintragung in das Register als Voraussetzung für die Ausübung des Nebengewerbes stellt eine Ausnahme von der grundsätzlichen Norm des Paragraph 5, Absatz eins, GewO dar, wonach - soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt - bereits die Anmeldung bewirkt, dass das Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen ausgeübt werden darf, und somit konstitutiv wirkt. Erst mit der Eintragung der Daten von (nebengewerblichen) Versicherungsvermittlern in das Gewerbe- und damit in das Versicherungsvermittlerregister entsteht somit die Berechtigung zur Ausübung des angemeldeten (Neben)Gewerbes.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040001.X01

Im RIS seit

31.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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