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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0092 Vermittler-RL Art3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/04/0235 B 26. November 2010 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß dem letzten Satz des § 137c Abs. 3 GewO, der ausdrücklich auch für die Begründung des Nebengewerbes der Versicherungsvermittlung gilt, darf der Anmelder mit der Gewerbeausübung erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister beginnen. Diese Bestimmung stellt eine Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung dar (vgl. die Materialien zur Gewerberechtsnovelle 2004, BGBl. I Nr. 131/2004, RV 616 Blg. NR. XXII. GP, 12), die in ihrem Art. 3 die Eintragung in das Versicherungsvermittlungsregister auch für "vertraglich gebundene Versicherungsvermittler" fordert (siehe insbesondere Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Abs. 3), worunter gemäß Art. 2 Z. 7 zweiter Unterabsatz der zitierten Richtlinie u.a. eine "Person, die Versicherungsvermittlung zusätzlich zu ihrer Hauptberufstätigkeit ausübt" zu verstehen ist. Das Erfordernis der Eintragung in das Register als Voraussetzung für die Ausübung des Nebengewerbes stellt eine Ausnahme von der grundsätzlichen Norm des § 5 Abs. 1 GewO dar, wonach - soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt - bereits die Anmeldung bewirkt, dass das Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen ausgeübt werden darf, und somit konstitutiv wirkt. Erst mit der Eintragung der Daten von (nebengewerblichen) Versicherungsvermittlern in das Gewerbe- und damit in das Versicherungsvermittlerregister entsteht somit die Berechtigung zur Ausübung des angemeldeten (Neben)Gewerbes.Gemäß dem letzten Satz des Paragraph 137 c, Absatz 3, GewO, der ausdrücklich auch für die Begründung des Nebengewerbes der Versicherungsvermittlung gilt, darf der Anmelder mit der Gewerbeausübung erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister beginnen. Diese Bestimmung stellt eine Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung dar vergleiche die Materialien zur Gewerberechtsnovelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,, Regierungsvorlage 616 Blg. NR. römisch 22 . GP, 12), die in ihrem Artikel 3, die Eintragung in das Versicherungsvermittlungsregister auch für "vertraglich gebundene Versicherungsvermittler" fordert (siehe insbesondere Absatz eins, zweiter Unterabsatz und Absatz 3,), worunter gemäß Artikel 2, Ziffer 7, zweiter Unterabsatz der zitierten Richtlinie u.a. eine "Person, die Versicherungsvermittlung zusätzlich zu ihrer Hauptberufstätigkeit ausübt" zu verstehen ist. Das Erfordernis der Eintragung in das Register als Voraussetzung für die Ausübung des Nebengewerbes stellt eine Ausnahme von der grundsätzlichen Norm des Paragraph 5, Absatz eins, GewO dar, wonach - soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt - bereits die Anmeldung bewirkt, dass das Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen ausgeübt werden darf, und somit konstitutiv wirkt. Erst mit der Eintragung der Daten von (nebengewerblichen) Versicherungsvermittlern in das Gewerbe- und damit in das Versicherungsvermittlerregister entsteht somit die Berechtigung zur Ausübung des angemeldeten (Neben)Gewerbes.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040001.X01Im RIS seit
31.01.2011Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011