RS Vwgh 2010/11/26 2009/02/0345

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2010
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GVG Tir 1996 §2 Abs6;
GVG Tir 1996 §36 Abs1 litc;
ROG Tir 2006 §12 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/02/0039

Rechtssatz

Der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes im § 36 Abs. 1 lit. c Tir GVG 1996 ist in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen. Beim Tatbestand des § 36 Abs 1 lit c Tir GVG 1996 handelt es sich daher um ein Dauerdelikt. In einem Verfahren betreffend Übertretung des § 36 Abs 1 lit c Tir GVG 1996 sind daher auch jene Zeiten umfasst und tatbildlich, in denen die Wohnungen nicht bewohnt waren.Der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes im Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, Tir GVG 1996 ist in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen. Beim Tatbestand des Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, Tir GVG 1996 handelt es sich daher um ein Dauerdelikt. In einem Verfahren betreffend Übertretung des Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, Tir GVG 1996 sind daher auch jene Zeiten umfasst und tatbildlich, in denen die Wohnungen nicht bewohnt waren.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009020345.X02

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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