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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/02/0039Rechtssatz
Der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes im § 36 Abs. 1 lit. c Tir GVG 1996 ist in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen. Beim Tatbestand des § 36 Abs 1 lit c Tir GVG 1996 handelt es sich daher um ein Dauerdelikt. In einem Verfahren betreffend Übertretung des § 36 Abs 1 lit c Tir GVG 1996 sind daher auch jene Zeiten umfasst und tatbildlich, in denen die Wohnungen nicht bewohnt waren.Der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes im Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, Tir GVG 1996 ist in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen. Beim Tatbestand des Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, Tir GVG 1996 handelt es sich daher um ein Dauerdelikt. In einem Verfahren betreffend Übertretung des Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, Tir GVG 1996 sind daher auch jene Zeiten umfasst und tatbildlich, in denen die Wohnungen nicht bewohnt waren.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020345.X02Im RIS seit
02.02.2011Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015