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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0092 Vermittler-RL Art3 Abs3;Rechtssatz
Von der allgemeinen Regel des § 5 Abs. 1 GewO 1994, wonach Anmeldungsgewerbe auf Grund der Anmeldung ausgeübt werden dürfen, besteht für das Gewerbe der Versicherungsvermittlung eine abweichende Regelung in § 137c Abs. 3 letzter Satz leg. cit., wonach - und eben anders als nach § 5 Abs. 1 GewO 1994 - dieses Gewerbe erst mit der Eintragung "ausgeübt" werden darf. Daher ist der Begriff "Neubegründung" im Sinne des § 137 Abs. 2a letzter Satz GewO 1994 dahingehend zu verstehen, dass die Eintragung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein muss (vgl. auch die Gesetzesmaterialien Initiativantrag 549/A, XXIII. GP, 38, wonach das bisherige Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung bis 21. Dezember 2008 "auslaufen" soll). Das Erfordernis der Eintragung und der Abschluss einer Haftpflichtabsicherung als Voraussetzung für die Ausübung dieses Gewerbes wird von der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung gefordert (vgl. deren Artikel 3 Abs. 3 iVm Artikel 4 Abs. 3). Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit der Formulierung "neu begründet" in § 137 Abs. 2a letzter Satz GewO 1994 etwas anderes als die (u.a. in § 137c Abs. 3 letzter Satz GewO 1994) rechtmäßige Ausübung des Gewerbes im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben gemeint hat.Von der allgemeinen Regel des Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994, wonach Anmeldungsgewerbe auf Grund der Anmeldung ausgeübt werden dürfen, besteht für das Gewerbe der Versicherungsvermittlung eine abweichende Regelung in Paragraph 137 c, Absatz 3, letzter Satz leg. cit., wonach - und eben anders als nach Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994 - dieses Gewerbe erst mit der Eintragung "ausgeübt" werden darf. Daher ist der Begriff "Neubegründung" im Sinne des Paragraph 137, Absatz 2 a, letzter Satz GewO 1994 dahingehend zu verstehen, dass die Eintragung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein muss vergleiche auch die Gesetzesmaterialien Initiativantrag 549/A, römisch 23 . GP, 38, wonach das bisherige Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung bis 21. Dezember 2008 "auslaufen" soll). Das Erfordernis der Eintragung und der Abschluss einer Haftpflichtabsicherung als Voraussetzung für die Ausübung dieses Gewerbes wird von der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung gefordert vergleiche deren Artikel 3 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3,). Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit der Formulierung "neu begründet" in Paragraph 137, Absatz 2 a, letzter Satz GewO 1994 etwas anderes als die (u.a. in Paragraph 137 c, Absatz 3, letzter Satz GewO 1994) rechtmäßige Ausübung des Gewerbes im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben gemeint hat.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040191.X01Im RIS seit
31.01.2011Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012