RS Vwgh 2010/11/26 2008/04/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2010
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Index

L72004 Beschaffung Vergabe Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §74;
BVergG 2006 §319 Abs1;
LVergRG OÖ 2006 §22;
LVergRG OÖ 2006 §23 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Gegensatz zur Regelung des § 23 Abs. 1 erster Satz Oö.VergRSG 2006, der auch ein teilweises Obsiegen regelt, trifft der zweite Satz dieser Bestimmung keine ausdrückliche Regelung für den Fall einer (nur) teilweisen Klaglosstellung. Daraus kann aber (arg.: "ferner") nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Schluss gezogen werden, dass es im Falle einer teilweisen Klaglosstellung nicht zum Ersatz der entrichteten Gebühren kommt. Vielmehr ist in diesen Fällen der Nachprüfungsantrag (hier: die Anfechtung der Ausschreibung) für die Vorgangsweise des Auftraggebers (hier: Berichtigung der Ausschreibung) ursächlich und die Entrichtung der Pauschalgebühr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, sodass auch bei teilweiser Klaglosstellung ein Gebührenersatz zusteht (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 319 Abs. 1 zweiter Satz BVergG 2006 Reisner in: Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006 - Kommentar2, Rz. 11 zu § 319).Im Gegensatz zur Regelung des Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz Oö.VergRSG 2006, der auch ein teilweises Obsiegen regelt, trifft der zweite Satz dieser Bestimmung keine ausdrückliche Regelung für den Fall einer (nur) teilweisen Klaglosstellung. Daraus kann aber (arg.: "ferner") nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Schluss gezogen werden, dass es im Falle einer teilweisen Klaglosstellung nicht zum Ersatz der entrichteten Gebühren kommt. Vielmehr ist in diesen Fällen der Nachprüfungsantrag (hier: die Anfechtung der Ausschreibung) für die Vorgangsweise des Auftraggebers (hier: Berichtigung der Ausschreibung) ursächlich und die Entrichtung der Pauschalgebühr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, sodass auch bei teilweiser Klaglosstellung ein Gebührenersatz zusteht vergleiche zur inhaltsgleichen Regelung des Paragraph 319, Absatz eins, zweiter Satz BVergG 2006 Reisner in: Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006 - Kommentar2, Rz. 11 zu Paragraph 319,).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008040023.X01

Im RIS seit

02.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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