Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/04/0174 E 22. Dezember 1999 VwSlg 15308 A/1999 RS 1Stammrechtssatz
Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft gemäß § 39 Abs 1 GewO 1994 eine Verantwortlichkeit lediglich für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Die Überwachung der Einhaltung sonstiger bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Vorschriften fällt nicht in seinen Verantwortungsbereich (Hinweis E 26.5.1988, 87/09/0293).Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GewO 1994 eine Verantwortlichkeit lediglich für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Die Überwachung der Einhaltung sonstiger bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Vorschriften fällt nicht in seinen Verantwortungsbereich (Hinweis E 26.5.1988, 87/09/0293).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040010.X01Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011