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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §113 Abs3;Rechtssatz
Bei der Auslegung des Gesetzesbegriffes "wiederholt rechtskräftig bestraft" iSd § 113 Abs. 3 GewO 1994 bleibt für die Behörde kein Ermessensspielraum, weil "wiederholt" nach dem eindeutigen Wortlaut "öfter als einmal" bedeutet und der Behörde hier keinBei der Auslegung des Gesetzesbegriffes "wiederholt rechtskräftig bestraft" iSd Paragraph 113, Absatz 3, GewO 1994 bleibt für die Behörde kein Ermessensspielraum, weil "wiederholt" nach dem eindeutigen Wortlaut "öfter als einmal" bedeutet und der Behörde hier kein
Ermessensspielraum eingeräumt ist (arg.: "... ist nicht zu
erteilen ...").
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007040213.X01Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011