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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §112 Abs3;Rechtssatz
Die zu § 113 Abs. 7 GewO 1994 ergangene hg. Rechtsprechung ist auf § 112 Abs. 3 GewO 1994 übertragbar und damit liegt ein Nicht-Einhalten dieser Bestimmung bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird (vgl. dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2, Rz 38 zu § 113, zitierte hg. Rechtsprechung).Die zu Paragraph 113, Absatz 7, GewO 1994 ergangene hg. Rechtsprechung ist auf Paragraph 112, Absatz 3, GewO 1994 übertragbar und damit liegt ein Nicht-Einhalten dieser Bestimmung bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird vergleiche dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2, Rz 38 zu Paragraph 113,, zitierte hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040174.X01Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015