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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/17/0188 E 29. November 2010 RS 1Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2007, Zl. 2007/16/0022, mwN) unterbrechen schriftliche Erledigungen die Verjährung nur dann, wenn sie ihren Empfänger erreicht haben, diesem somit zugestellt wurden. Dieser Grundsatz, wonach schriftliche Erledigungen nur dann die Verjährungsfrist verlängern können, wenn sie (wirksam) zugestellt wurden, gilt auch für Aufforderungen zur Einreichung von Abgabenerklärungen (vgl. etwa Ritz, Bundesabgabenordnung3, RZ 20 zu § 209) bzw. für schriftliche Anfragen (vgl. Ritz, aaO, RZ 24 zu § 209).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. September 2007, Zl. 2007/16/0022, mwN) unterbrechen schriftliche Erledigungen die Verjährung nur dann, wenn sie ihren Empfänger erreicht haben, diesem somit zugestellt wurden. Dieser Grundsatz, wonach schriftliche Erledigungen nur dann die Verjährungsfrist verlängern können, wenn sie (wirksam) zugestellt wurden, gilt auch für Aufforderungen zur Einreichung von Abgabenerklärungen vergleiche etwa Ritz, Bundesabgabenordnung3, RZ 20 zu Paragraph 209,) bzw. für schriftliche Anfragen vergleiche Ritz, aaO, RZ 24 zu Paragraph 209,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010170198.X01Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011