RS Vwgh 2010/11/29 2010/17/0080

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Veröffentlicht am 29.11.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Rechtssatz

Eine österreichische Staatsbürgerin, die eine gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland eingegangen ist, hat ein Recht auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde gemäß § 34a PStG. Ihr steht somit ein Verwaltungsverfahren offen, in dem die Frage, ob ihr ein bestimmter Familienname zukomme, geklärt werden kann. Ihr gesonderter Antrag auf Feststellung, dass ihr ein bestimmter Familienname zukomme, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Eine österreichische Staatsbürgerin, die eine gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland eingegangen ist, hat ein Recht auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde gemäß Paragraph 34 a, PStG. Ihr steht somit ein Verwaltungsverfahren offen, in dem die Frage, ob ihr ein bestimmter Familienname zukomme, geklärt werden kann. Ihr gesonderter Antrag auf Feststellung, dass ihr ein bestimmter Familienname zukomme, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010170080.X01

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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