Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine österreichische Staatsbürgerin, die eine gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland eingegangen ist, hat ein Recht auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde gemäß § 34a PStG. Ihr steht somit ein Verwaltungsverfahren offen, in dem die Frage, ob ihr ein bestimmter Familienname zukomme, geklärt werden kann. Ihr gesonderter Antrag auf Feststellung, dass ihr ein bestimmter Familienname zukomme, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Eine österreichische Staatsbürgerin, die eine gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland eingegangen ist, hat ein Recht auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde gemäß Paragraph 34 a, PStG. Ihr steht somit ein Verwaltungsverfahren offen, in dem die Frage, ob ihr ein bestimmter Familienname zukomme, geklärt werden kann. Ihr gesonderter Antrag auf Feststellung, dass ihr ein bestimmter Familienname zukomme, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010170080.X01Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015