RS Vwgh 2010/12/1 AW 2010/07/0057

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Veröffentlicht am 01.12.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §121;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Kollaudierungsverfahren - Gegenstand der Beschwerde, hinsichtlich derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ist ein Kollaudierungsbescheid nach § 121 Abs. 1 WRG 1959. Es handelt sich dabei um einen Feststellungsbescheid des Inhaltes, dass das ausgeführte Projekt mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Der Bf meint, bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde würde die "unzumutbare Beeinträchtigung seiner landwirtschaftlichen Nutzgründe durch Fäkalien weiter verschärft". An der von ihm geltend gemachten Beeinträchtigung, die seinen Behauptungen nach eine Folge des konsensgemäßen Betriebes der Anlage darstellt, würde sich aber auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nichts ändern. Damit würde nur die Rechtskraft der Feststellung der Übereinstimmung der errichteten Anlage mit der Bewilligung sistiert. Die Anlage würde diesfalls (weiterhin) allein auf Grundlage der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung betrieben werden. Aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte kein eigenständige Rechtsanspruch auf Beseitigung der vom Bf aufgezeigten Missstände abgeleitet werden; ebenso wenig wäre die mitbeteiligte Partei als Folge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet, die Anlage nicht weiter oder anders zu betreiben. Daraus ergibt sich aber, dass mit dem "Vollzug" des angefochtenen Bescheides keine unverhältnismäßigen Nachteile für den Beschwerdeführer verbunden sind.Nichtstattgebung - Kollaudierungsverfahren - Gegenstand der Beschwerde, hinsichtlich derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ist ein Kollaudierungsbescheid nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959. Es handelt sich dabei um einen Feststellungsbescheid des Inhaltes, dass das ausgeführte Projekt mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Der Bf meint, bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde würde die "unzumutbare Beeinträchtigung seiner landwirtschaftlichen Nutzgründe durch Fäkalien weiter verschärft". An der von ihm geltend gemachten Beeinträchtigung, die seinen Behauptungen nach eine Folge des konsensgemäßen Betriebes der Anlage darstellt, würde sich aber auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nichts ändern. Damit würde nur die Rechtskraft der Feststellung der Übereinstimmung der errichteten Anlage mit der Bewilligung sistiert. Die Anlage würde diesfalls (weiterhin) allein auf Grundlage der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung betrieben werden. Aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte kein eigenständige Rechtsanspruch auf Beseitigung der vom Bf aufgezeigten Missstände abgeleitet werden; ebenso wenig wäre die mitbeteiligte Partei als Folge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet, die Anlage nicht weiter oder anders zu betreiben. Daraus ergibt sich aber, dass mit dem "Vollzug" des angefochtenen Bescheides keine unverhältnismäßigen Nachteile für den Beschwerdeführer verbunden sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010070057.A01

Im RIS seit

17.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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