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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Kollaudierungsverfahren - Gegenstand der Beschwerde, hinsichtlich derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ist ein Kollaudierungsbescheid nach § 121 Abs. 1 WRG 1959. Es handelt sich dabei um einen Feststellungsbescheid des Inhaltes, dass das ausgeführte Projekt mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Der Bf meint, bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde würde die "unzumutbare Beeinträchtigung seiner landwirtschaftlichen Nutzgründe durch Fäkalien weiter verschärft". An der von ihm geltend gemachten Beeinträchtigung, die seinen Behauptungen nach eine Folge des konsensgemäßen Betriebes der Anlage darstellt, würde sich aber auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nichts ändern. Damit würde nur die Rechtskraft der Feststellung der Übereinstimmung der errichteten Anlage mit der Bewilligung sistiert. Die Anlage würde diesfalls (weiterhin) allein auf Grundlage der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung betrieben werden. Aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte kein eigenständige Rechtsanspruch auf Beseitigung der vom Bf aufgezeigten Missstände abgeleitet werden; ebenso wenig wäre die mitbeteiligte Partei als Folge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet, die Anlage nicht weiter oder anders zu betreiben. Daraus ergibt sich aber, dass mit dem "Vollzug" des angefochtenen Bescheides keine unverhältnismäßigen Nachteile für den Beschwerdeführer verbunden sind.Nichtstattgebung - Kollaudierungsverfahren - Gegenstand der Beschwerde, hinsichtlich derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ist ein Kollaudierungsbescheid nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959. Es handelt sich dabei um einen Feststellungsbescheid des Inhaltes, dass das ausgeführte Projekt mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Der Bf meint, bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde würde die "unzumutbare Beeinträchtigung seiner landwirtschaftlichen Nutzgründe durch Fäkalien weiter verschärft". An der von ihm geltend gemachten Beeinträchtigung, die seinen Behauptungen nach eine Folge des konsensgemäßen Betriebes der Anlage darstellt, würde sich aber auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nichts ändern. Damit würde nur die Rechtskraft der Feststellung der Übereinstimmung der errichteten Anlage mit der Bewilligung sistiert. Die Anlage würde diesfalls (weiterhin) allein auf Grundlage der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung betrieben werden. Aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte kein eigenständige Rechtsanspruch auf Beseitigung der vom Bf aufgezeigten Missstände abgeleitet werden; ebenso wenig wäre die mitbeteiligte Partei als Folge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet, die Anlage nicht weiter oder anders zu betreiben. Daraus ergibt sich aber, dass mit dem "Vollzug" des angefochtenen Bescheides keine unverhältnismäßigen Nachteile für den Beschwerdeführer verbunden sind.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010070057.A01Im RIS seit
17.02.2011Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011