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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0197Rechtssatz
Der Personalvertretungs-Aufsichtskommission gehören nach § 39 Abs. 2 PVG 1967 drei Richterinnen oder Richter an, auch die übrigen Mitglieder der Kommission sind dem § 39 Abs. 7 PVG 1967 zufolge als Mitglieder der Kommission in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Entscheidungen der Personalvertretungs-Aufsichtskommission werden von dieser gemäß § 41 Abs. 1 PVG 1967 in oberster Instanz getroffen und sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. In dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundesgesetz, dem PVG 1967, ist die Anrufung des VwGH nicht ausdrücklich für zulässig erklärt. Beschwerden gegen den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission beim Bundeskanzleramt werden somit in einer Angelegenheit gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG erhoben, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen sind.Der Personalvertretungs-Aufsichtskommission gehören nach Paragraph 39, Absatz 2, PVG 1967 drei Richterinnen oder Richter an, auch die übrigen Mitglieder der Kommission sind dem Paragraph 39, Absatz 7, PVG 1967 zufolge als Mitglieder der Kommission in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Entscheidungen der Personalvertretungs-Aufsichtskommission werden von dieser gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG 1967 in oberster Instanz getroffen und sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. In dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundesgesetz, dem PVG 1967, ist die Anrufung des VwGH nicht ausdrücklich für zulässig erklärt. Beschwerden gegen den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission beim Bundeskanzleramt werden somit in einer Angelegenheit gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG erhoben, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen sind.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090196.X01Im RIS seit
30.03.2011Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011