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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/09/0365 E 25. März 2010 RS 2Stammrechtssatz
Als Straferkenntnis iSd ersten Satzes des § 31 Abs. 3 VStG ist auch die Bestätigung eines solchen durch die im Instanzenzug angerufene Berufungsbehörde zu verstehen. Es darf daher auch ein ein erstinstanzliches Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Beendigung der Tat nicht mehr erlassen werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist der Strafbarkeitsverjährung ist dabei die Erlassung des Bescheides gegenüber dem Beschuldigten, nicht gegenüber einer anderen Verfahrenspartei. (Hier: Die Zustellung des Bescheides der belBeh an den Bf erfolgte erst nach Ablauf der Frist für die Strafbarkeitsverjährung. Eine allfällige fristwahrende mündliche Verkündung des bestätigenden Bescheides hat nicht stattgefunden.)Als Straferkenntnis iSd ersten Satzes des Paragraph 31, Absatz 3, VStG ist auch die Bestätigung eines solchen durch die im Instanzenzug angerufene Berufungsbehörde zu verstehen. Es darf daher auch ein ein erstinstanzliches Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Beendigung der Tat nicht mehr erlassen werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist der Strafbarkeitsverjährung ist dabei die Erlassung des Bescheides gegenüber dem Beschuldigten, nicht gegenüber einer anderen Verfahrenspartei. (Hier: Die Zustellung des Bescheides der belBeh an den Bf erfolgte erst nach Ablauf der Frist für die Strafbarkeitsverjährung. Eine allfällige fristwahrende mündliche Verkündung des bestätigenden Bescheides hat nicht stattgefunden.)
Schlagworte
Berufungsverfahren Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090192.X01Im RIS seit
11.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.03.2011