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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 idF 2004/I/028;Rechtssatz
Die Anwendung des § 3 Abs. 4 AuslBG auf Table Dancerinnen kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Ausländerinnen länger als einen Tag und nicht im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung tätig werden.Die Anwendung des Paragraph 3, Absatz 4, AuslBG auf Table Dancerinnen kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Ausländerinnen länger als einen Tag und nicht im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung tätig werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090355.X01Im RIS seit
11.01.2011Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012