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E1ENorm
12010E267 AEUV Art267;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0134 B 9. Dezember 2010 RS 1 (Hier: Aussetzung des Verfahrens)Stammrechtssatz
Für die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH ist es erforderlich, dass eine Entscheidung des VwGH für den Bf selbst nicht bloß abstrakt-theoretische Bedeutung, sondern noch eine konkrete Bedeutung für die Sachentscheidung hat. Die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens trotz einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kommt daher nicht in Betracht.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090191.X01Im RIS seit
30.03.2011Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011