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E1ENorm
12010E267 AEUV Art267;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Klärung der mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage in allgemeiner Sicht für Asylwerber, die einen Zugang zum Arbeitsmarkt suchen, bedeutsam wäre, reicht für eine meritorische Behandlung dieser Beschwerde - und in diesem Zusammenhang für eine allfällige Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH - nicht aus. Dafür wäre es erforderlich, dass eine Entscheidung des VwGH für den Bf selbst nicht bloß abstrakt-theoretische Bedeutung, sondern noch eine konkrete Bedeutung für die Sachentscheidung hätte. Die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens trotz einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kommt daher nicht in Betracht.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090131.X01Im RIS seit
17.03.2011Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011