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L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
§ 13 Abs. 8 AVG lässt es zu, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, soferne diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft ist letztlich eine Wertungsfrage; abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die hg. Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen (vgl. E 3. September 2008, 2006/09/4/0081; E 18. Februar 2010, 2008/07/0087; E 28. September 2010, 2009/05/0316). (Hier: In einem Verfahren betreffend Untersagung eines angezeigten Bordells wurde in der ersten Eingabe eine zeitlich beschränkte Ausübung der Prostitution angezeigt. In der zweiten Eingabe wurde eine zeitlich völlig unbeschränkte Ausübung der Prostitution angezeigt. In einer derartigen Ausweitung der Betriebszeiten ist eine wesentliche Änderung zu erblicken, zumal es einen erheblichen Unterschied für die Beeinträchtigung örtlicher Interessen macht, ob ein Bordell nur ab Freitag Abend und am Wochenende oder während der ganzen Woche zu jeder beliebigen Tages- und Nachtzeit betrieben wird.)Paragraph 13, Absatz 8, AVG lässt es zu, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, soferne diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft ist letztlich eine Wertungsfrage; abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die hg. Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen vergleiche E 3. September 2008, 2006/09/4/0081; E 18. Februar 2010, 2008/07/0087; E 28. September 2010, 2009/05/0316). (Hier: In einem Verfahren betreffend Untersagung eines angezeigten Bordells wurde in der ersten Eingabe eine zeitlich beschränkte Ausübung der Prostitution angezeigt. In der zweiten Eingabe wurde eine zeitlich völlig unbeschränkte Ausübung der Prostitution angezeigt. In einer derartigen Ausweitung der Betriebszeiten ist eine wesentliche Änderung zu erblicken, zumal es einen erheblichen Unterschied für die Beeinträchtigung örtlicher Interessen macht, ob ein Bordell nur ab Freitag Abend und am Wochenende oder während der ganzen Woche zu jeder beliebigen Tages- und Nachtzeit betrieben wird.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090122.X02Im RIS seit
25.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015