RS Vwgh 2010/12/9 2007/09/0122

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Veröffentlicht am 09.12.2010
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Index

L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich
L40054 Prostitution Sittlichkeitspolizei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8;
PolStG OÖ 1979 §2;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

§ 13 Abs. 8 AVG lässt es zu, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, soferne diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft ist letztlich eine Wertungsfrage; abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die hg. Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen (vgl. E 3. September 2008, 2006/09/4/0081; E 18. Februar 2010, 2008/07/0087; E 28. September 2010, 2009/05/0316). (Hier: In einem Verfahren betreffend Untersagung eines angezeigten Bordells wurde in der ersten Eingabe eine zeitlich beschränkte Ausübung der Prostitution angezeigt. In der zweiten Eingabe wurde eine zeitlich völlig unbeschränkte Ausübung der Prostitution angezeigt. In einer derartigen Ausweitung der Betriebszeiten ist eine wesentliche Änderung zu erblicken, zumal es einen erheblichen Unterschied für die Beeinträchtigung örtlicher Interessen macht, ob ein Bordell nur ab Freitag Abend und am Wochenende oder während der ganzen Woche zu jeder beliebigen Tages- und Nachtzeit betrieben wird.)Paragraph 13, Absatz 8, AVG lässt es zu, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, soferne diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft ist letztlich eine Wertungsfrage; abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die hg. Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen vergleiche E 3. September 2008, 2006/09/4/0081; E 18. Februar 2010, 2008/07/0087; E 28. September 2010, 2009/05/0316). (Hier: In einem Verfahren betreffend Untersagung eines angezeigten Bordells wurde in der ersten Eingabe eine zeitlich beschränkte Ausübung der Prostitution angezeigt. In der zweiten Eingabe wurde eine zeitlich völlig unbeschränkte Ausübung der Prostitution angezeigt. In einer derartigen Ausweitung der Betriebszeiten ist eine wesentliche Änderung zu erblicken, zumal es einen erheblichen Unterschied für die Beeinträchtigung örtlicher Interessen macht, ob ein Bordell nur ab Freitag Abend und am Wochenende oder während der ganzen Woche zu jeder beliebigen Tages- und Nachtzeit betrieben wird.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007090122.X02

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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