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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51e;Rechtssatz
Der UVS muss im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchführen, wenn eine solche bereits im ersten Rechtsgang stattgefunden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090054.X01Im RIS seit
11.01.2011Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014