RS Vwgh 2010/12/13 2010/10/0213

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Veröffentlicht am 13.12.2010
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
NatSchV Altausseer See 1991 §2 lita;
NatSchV Altausseer See 1991 §3 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Verfahren betreffend die Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des § 2 lit. a der Verordnung der Stmk. Landesregierung über die Erklärung des Altausseer Sees zum Naturschutzgebiet ist ein ausschließlich projekt- und standortbezogenes Verfahren. Auf persönliche Eigenschaften des Antragstellers kommt es nicht an. Ein über einen solchen Antrag ergehender Abspruch entfaltet daher nicht nur Wirkungen gegenüber dem Antragsteller, sondern gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der "betroffenen Sache" hat, somit auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger (sog. "dingliche Bescheidwirkung"; vgl. E 27. Oktober 1997, 96/10/0255). Unter der Voraussetzung einer neuerlichen Geltendmachung der in einer schon früher ergangenen Entscheidung verneinten Ausnahmevoraussetzungen ist von der dinglichen Gebundenheit der Versagung der Ausnahmebewilligung auszugehen (vgl. E 26. September 1994, 93/10/0054). Der seinerzeitigen Abweisung der Ausnahmebewilligung lag die Auffassung zu Grunde, dass es sich bei der Wiedererrichtung einer Bootshütte auf dem Standort einer früher bestandenen Bootshütte nicht um die Erneuerung eines bestehenden Bauwerks iSd § 3 Abs. 2 der NatSchV Altauseer See 1991 handelt. Ob diese Auffassung rechtmäßig war, ist bei der Beurteilung, ob iSd § 68 Abs. 1 AVG eine bereits entschiedene Sache vorliegt, nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage bzw. die diesen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften zwischenzeitig so geändert haben, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt (vgl. E 28. April 2006, 2006/10/0067). Dies ist nicht der Fall. Die Zurückweisung erfolgte daher zu Recht.Das Verfahren betreffend die Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 2, Litera a, der Verordnung der Stmk. Landesregierung über die Erklärung des Altausseer Sees zum Naturschutzgebiet ist ein ausschließlich projekt- und standortbezogenes Verfahren. Auf persönliche Eigenschaften des Antragstellers kommt es nicht an. Ein über einen solchen Antrag ergehender Abspruch entfaltet daher nicht nur Wirkungen gegenüber dem Antragsteller, sondern gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der "betroffenen Sache" hat, somit auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger (sog. "dingliche Bescheidwirkung"; vergleiche E 27. Oktober 1997, 96/10/0255). Unter der Voraussetzung einer neuerlichen Geltendmachung der in einer schon früher ergangenen Entscheidung verneinten Ausnahmevoraussetzungen ist von der dinglichen Gebundenheit der Versagung der Ausnahmebewilligung auszugehen vergleiche E 26. September 1994, 93/10/0054). Der seinerzeitigen Abweisung der Ausnahmebewilligung lag die Auffassung zu Grunde, dass es sich bei der Wiedererrichtung einer Bootshütte auf dem Standort einer früher bestandenen Bootshütte nicht um die Erneuerung eines bestehenden Bauwerks iSd Paragraph 3, Absatz 2, der NatSchV Altauseer See 1991 handelt. Ob diese Auffassung rechtmäßig war, ist bei der Beurteilung, ob iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG eine bereits entschiedene Sache vorliegt, nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage bzw. die diesen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften zwischenzeitig so geändert haben, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt vergleiche E 28. April 2006, 2006/10/0067). Dies ist nicht der Fall. Die Zurückweisung erfolgte daher zu Recht.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010100213.X01

Im RIS seit

20.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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