TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/23 92/01/0750

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
RAO 1868 §2 Abs2 idF 1985/556 1990/474;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann sowie Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des Dr. R in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Beschluß des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 12. November 1991, Zl. 4049/91, betreffend Feststellung der zu absolvierenden Praxiszeit für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Rechtsanwaltskammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 25. Oktober 1991 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, daß die von ihm zu absolvierende Praxiszeit, die eine Voraussetzung für eine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte darstellt, fünf Jahre beträgt.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Beschluß wies die belangte Behörde den Antrag mit der Begründung ab, auf den Beschwerdeführer komme die Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 3 des BG vom 12. Dezember 1985, BGBl. Nr. 556/1985 nicht zur Anwendung. Daraus ergab sich, daß die vom Beschwerdeführer zu absolvierende Praxiszeit gemäß § 2 Abs. 2 RAO (i.d.F. des Art. II, Z. 2 BGBl. Nr. 556/1985) sieben Jahre beträgt.

Der Verfassungsgerichtshof hatte mit Beschluß vom 11. Oktober 1991, Zl. B 355/91-10 beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 RAO idF der Art. II Z. 2 der Bundesgesetze BGBl. Nr. 556/1985 und 474/1990 von Amts wegen zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof schloß sich den in diesem Beschluß dargestellten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes an und beantragte im Zuge des Verfahrens über die vorliegende Beschwerde mit Beschluß vom 19. Februar 1992 ebenfalls die Aufhebung des § 2 Abs. 2 RAO als verfassungswidrig.

Mit seinem Erkenntnis vom 24. Juni 1992, Zl. GA 19, 20/92-9, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß § 2 Abs. 2 RAO idF der Art. II Z. 2 der Bundesgesetze BGBl. Nr. 556/1985 und 474/1990 verfassungswidrig war. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die den angefochtenen Bescheid im Ergebnis tragende Bestimmung des § 2 Abs. 2 RAO verfassungswidrig war, was gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG dazu führt, daß diese Gesetzesstelle im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden ist, wurde dem angefochtenen Bescheid die rechtliche Basis entzogen, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010750.X00

Im RIS seit

23.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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