RS Vwgh 2010/12/13 2010/10/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/16/0116 E 3. Juni 1993 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Der Bevollmächtigte im Sinne des § 13 Abs 2 ZustG ist - im Gegensatz zum "Zustellungsbevollmächtigten" gemäß § 9 ZustG - nicht "Empfänger" im Sinn des ZustG, sondern tritt insofern neben diesen, als an beide zugestellt werden kann. Eine Zustellung an den Bevollmächtigten ist auch dann zulässig undDer Bevollmächtigte im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, ZustG ist - im Gegensatz zum "Zustellungsbevollmächtigten" gemäß Paragraph 9, ZustG - nicht "Empfänger" im Sinn des ZustG, sondern tritt insofern neben diesen, als an beide zugestellt werden kann. Eine Zustellung an den Bevollmächtigten ist auch dann zulässig und

wirksam, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und daher eine Ersatzzustellung (§ 16 ZustG) oder Hinterlegung (§ 17 ZustG) in bezug auf den Empfänger unzulässig wäre (Hinweis Walter-Mayer, Zustellrecht, 79).wirksam, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und daher eine Ersatzzustellung (Paragraph 16, ZustG) oder Hinterlegung (Paragraph 17, ZustG) in bezug auf den Empfänger unzulässig wäre (Hinweis Walter-Mayer, Zustellrecht, 79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010100041.X01

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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