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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/10/0077Rechtssatz
Es stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, wenn eine Berufungsbehörde ihrerseits anstelle der Zahl des erstinstanzlichen Wiederbewaldungsauftrages jene des angefochtenen Feststellungsbescheides (die sich nur in der letzten Ziffer von jener unterscheidet) zitiert, weshalb auch ohne förmlichen Berichtigungsbescheid in einem derartigen Fall vom richtigen Bescheidinhalt auszugehen ist (vgl. E 3. Oktober 2008, 2005/10/0041).Es stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, wenn eine Berufungsbehörde ihrerseits anstelle der Zahl des erstinstanzlichen Wiederbewaldungsauftrages jene des angefochtenen Feststellungsbescheides (die sich nur in der letzten Ziffer von jener unterscheidet) zitiert, weshalb auch ohne förmlichen Berichtigungsbescheid in einem derartigen Fall vom richtigen Bescheidinhalt auszugehen ist vergleiche E 3. Oktober 2008, 2005/10/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009100075.X03Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.03.2011