RS Vwgh 2010/12/13 2009/10/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §62 Abs4;
ForstG 1975 §13 Abs9;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/10/0077

Rechtssatz

Es stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, wenn eine Berufungsbehörde ihrerseits anstelle der Zahl des erstinstanzlichen Wiederbewaldungsauftrages jene des angefochtenen Feststellungsbescheides (die sich nur in der letzten Ziffer von jener unterscheidet) zitiert, weshalb auch ohne förmlichen Berichtigungsbescheid in einem derartigen Fall vom richtigen Bescheidinhalt auszugehen ist (vgl. E 3. Oktober 2008, 2005/10/0041).Es stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, wenn eine Berufungsbehörde ihrerseits anstelle der Zahl des erstinstanzlichen Wiederbewaldungsauftrages jene des angefochtenen Feststellungsbescheides (die sich nur in der letzten Ziffer von jener unterscheidet) zitiert, weshalb auch ohne förmlichen Berichtigungsbescheid in einem derartigen Fall vom richtigen Bescheidinhalt auszugehen ist vergleiche E 3. Oktober 2008, 2005/10/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009100075.X03

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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