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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Sollte ein Gutachten eines Amtssachverständigen tatsächlich von unzutreffenden oder unvollständigen Prämissen ausgegangen sein, dann ist dies eine Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Äußerung, der rechtlich wirksam nur auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens begegnet werden kann (vgl. E 20. Juli 1995, 93/07/0043).Sollte ein Gutachten eines Amtssachverständigen tatsächlich von unzutreffenden oder unvollständigen Prämissen ausgegangen sein, dann ist dies eine Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Äußerung, der rechtlich wirksam nur auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens begegnet werden kann vergleiche E 20. Juli 1995, 93/07/0043).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Überprüfung durch VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009100054.X03Im RIS seit
21.01.2011Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015