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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Einer Auflage, mit welcher lediglich eine allgemeine gesetzliche Vorschrift in Erinnerung gerufen wird, bedarf es nicht; sie kann in einer solchen Form auch nicht rechtswirksam werden, weil sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und deshalb nicht vollstreckbar ist. Die erforderliche Bestimmtheit fehlt einer Vorschreibung, wenn sie die Erfüllung einer allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung "durch geeignete Maßnahmen" anordnet (vgl. E 10. April 1984, 84/07/0045; E 18. Dezember 1986, 83/07/0369; E 26. Februar 1996, 95/10/0132). Dieses Bestimmtheitserfordernis gilt auch für Auflagen (vgl. E 16. September 1999, 99/07/0063, 25. April 2002, 98/07/0023).Einer Auflage, mit welcher lediglich eine allgemeine gesetzliche Vorschrift in Erinnerung gerufen wird, bedarf es nicht; sie kann in einer solchen Form auch nicht rechtswirksam werden, weil sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und deshalb nicht vollstreckbar ist. Die erforderliche Bestimmtheit fehlt einer Vorschreibung, wenn sie die Erfüllung einer allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung "durch geeignete Maßnahmen" anordnet vergleiche E 10. April 1984, 84/07/0045; E 18. Dezember 1986, 83/07/0369; E 26. Februar 1996, 95/10/0132). Dieses Bestimmtheitserfordernis gilt auch für Auflagen vergleiche E 16. September 1999, 99/07/0063, 25. April 2002, 98/07/0023).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009100038.X02Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011