RS Vwgh 2010/12/13 2009/10/0038

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Veröffentlicht am 13.12.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §18 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Vorschreibung einer Maßnahme zur Verbesserung des Waldzustandes gemäß § 18 Abs. 2 ForstG 1975 stellt als Auflage eine Nebenbestimmung dar, welche mit der erteilten Rodungsbewilligung in untrennbarem Zusammenhang steht. Eine gesonderte Bekämpfung einer solchen Auflage gemäß § 18 Abs. 2 ForstG 1975 wäre unbeachtlich (vgl. E 28. Juni 1979, 47/79; E 23. Dezember 1993, 92/17/0056).Die Vorschreibung einer Maßnahme zur Verbesserung des Waldzustandes gemäß Paragraph 18, Absatz 2, ForstG 1975 stellt als Auflage eine Nebenbestimmung dar, welche mit der erteilten Rodungsbewilligung in untrennbarem Zusammenhang steht. Eine gesonderte Bekämpfung einer solchen Auflage gemäß Paragraph 18, Absatz 2, ForstG 1975 wäre unbeachtlich vergleiche E 28. Juni 1979, 47/79; E 23. Dezember 1993, 92/17/0056).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009100038.X01

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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