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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Vorschreibung einer Maßnahme zur Verbesserung des Waldzustandes gemäß § 18 Abs. 2 ForstG 1975 stellt als Auflage eine Nebenbestimmung dar, welche mit der erteilten Rodungsbewilligung in untrennbarem Zusammenhang steht. Eine gesonderte Bekämpfung einer solchen Auflage gemäß § 18 Abs. 2 ForstG 1975 wäre unbeachtlich (vgl. E 28. Juni 1979, 47/79; E 23. Dezember 1993, 92/17/0056).Die Vorschreibung einer Maßnahme zur Verbesserung des Waldzustandes gemäß Paragraph 18, Absatz 2, ForstG 1975 stellt als Auflage eine Nebenbestimmung dar, welche mit der erteilten Rodungsbewilligung in untrennbarem Zusammenhang steht. Eine gesonderte Bekämpfung einer solchen Auflage gemäß Paragraph 18, Absatz 2, ForstG 1975 wäre unbeachtlich vergleiche E 28. Juni 1979, 47/79; E 23. Dezember 1993, 92/17/0056).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009100038.X01Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011