RS Vwgh 2010/12/13 2009/10/0020

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Veröffentlicht am 13.12.2010
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs1 litj;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §3a;
NatSchG Slbg 1999 §5 Z7 litc;
NSchG 1981 §3a Abs2 Z1;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung für Windkraftanlagen kann mit einem Gutachten, in dem eine Abwägung der im Rahmen des räumlichen Entwicklungskonzeptes zu berücksichtigenden Interessen mit jenen des "großräumigen" Landschaftsschutzes vorgenommen wird, nicht aber die Beurteilung der optischen Auswirkungen des beantragten Vorhabens auf das sich von jedem möglichen Blickpunkt aus bietende Bild der Landschaft, eine Unrichtigkeit oder Unschlüssigkeit der naturfachkundlichen Begutachtung nicht aufgezeigt werden. Gleiches gilt für den Hinweis auf die, notwendigerweise auf Grund einer anderen Sach- und Rechtslage ergangene Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes in Deutschland betreffend Windkraftanlagen in einem Landschaftsschutzgebiet.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009100020.X03

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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