RS Vwgh 2010/12/13 2009/10/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2010
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Index

L92109 Behindertenhilfe Rehabilitation Wien
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ASVG §324 Abs3 idF 2003/I/145;
BehindertenG Wr 1986 §11 Abs3;
BehindertenG Wr 1986 §24 Abs1;
BehindertenG Wr 1986 §43 Abs4;
BPGG 1993 §13 Abs1 idF 1996/201;
  1. ASVG § 324 heute
  2. ASVG § 324 gültig ab 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2023
  3. ASVG § 324 gültig von 01.01.2015 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 324 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  5. ASVG § 324 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  6. ASVG § 324 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Für die Höhe des Kostenbeitrages verweist § 43 Abs. 4 Wr BehindertenG 1986 (im Wege des § 11 Abs. 3 legcit) auf die bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen, die den Übergang des Pensionsanspruches und des Pflegegeldanspruches auf den Träger der Behindertenhilfe regeln, somit auch auf § 324 Abs. 3 ASVG und § 13 Abs. 1 BPGG 1993. Diese beiden Bestimmungen gehen davon aus, dass mit der Unterbringung (neben Wohnung und Verpflegung) auch der bestehende Betreuungs- und Hilfsaufwand grundsätzlich abgegolten ist. Auch der Wiener Landesgesetzgeber ging daher davon aus, dass bei Gewährung der Unterbringung - in der Form des "voll betreuten Wohnens" - der notwendige Betreuungs- und Hilfsaufwand abgedeckt wird, weshalb es gerechtfertigt ist, den Pensions- und Pflegegeldanspruch auf ein "Taschengeld" zu reduzieren, dessen Zweck es ist, einer behinderten Person auch im Falle ihrer Unterbringung eine selbstbestimmte Disposition bei der Befriedigung ihrer spezifischen Bedürfnisse im Rahmen dieses Taschengeldes zu sichern (vgl. E VfGH 9. März 2005, G 137/04). Das dem Behinderten verbleibende Geld dient somit nicht der Abdeckung des bereits von der gewährten Unterbringung umfassten Betreuungs- und Hilfsaufwandes und darf auch nicht dazu herangezogen werden. Gegenstand des zwischen dem Heimträger und dem Behinderten abzuschließenden - den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes unterliegenden - Heimvertrages können nur Leistungen des Heimträgers sein, die nicht vom Träger der Behindertenhilfe zu begleichen sind; ausgehend von § 43 Abs. 4 Wr BehindertenG 1986 kann eine Entgeltpflicht des Behinderten gegenüber dem Heimträger nur für solche Leistungen bestehen, die über den Umfang der vom Träger der Behindertenhilfe gewährten Sozialhilfeleistung hinausgehen (vgl Urteil OGH 21. November 2006, 4Ob 188/006k; Urteil OGH 17. April 2007, 10Ob 24/07p). Daher kommt ein (teilweises) Absehen von der Verpflichtung zur Leistung des Kostenbeitrages für die Unterbringung, um damit dem behinderten Menschen die Bezahlung von Leistungen, die ohnehin durch die Gewährung der Unterbringung abgegolten sind (und deren gesonderte Bezahlung nach der zitierten Judikatur des OGH vertraglich nicht wirksam vereinbart werden kann), zu ermöglichen, nicht in Betracht.Für die Höhe des Kostenbeitrages verweist Paragraph 43, Absatz 4, Wr BehindertenG 1986 (im Wege des Paragraph 11, Absatz 3, legcit) auf die bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen, die den Übergang des Pensionsanspruches und des Pflegegeldanspruches auf den Träger der Behindertenhilfe regeln, somit auch auf Paragraph 324, Absatz 3, ASVG und Paragraph 13, Absatz eins, BPGG 1993. Diese beiden Bestimmungen gehen davon aus, dass mit der Unterbringung (neben Wohnung und Verpflegung) auch der bestehende Betreuungs- und Hilfsaufwand grundsätzlich abgegolten ist. Auch der Wiener Landesgesetzgeber ging daher davon aus, dass bei Gewährung der Unterbringung - in der Form des "voll betreuten Wohnens" - der notwendige Betreuungs- und Hilfsaufwand abgedeckt wird, weshalb es gerechtfertigt ist, den Pensions- und Pflegegeldanspruch auf ein "Taschengeld" zu reduzieren, dessen Zweck es ist, einer behinderten Person auch im Falle ihrer Unterbringung eine selbstbestimmte Disposition bei der Befriedigung ihrer spezifischen Bedürfnisse im Rahmen dieses Taschengeldes zu sichern vergleiche E VfGH 9. März 2005, G 137/04). Das dem Behinderten verbleibende Geld dient somit nicht der Abdeckung des bereits von der gewährten Unterbringung umfassten Betreuungs- und Hilfsaufwandes und darf auch nicht dazu herangezogen werden. Gegenstand des zwischen dem Heimträger und dem Behinderten abzuschließenden - den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes unterliegenden - Heimvertrages können nur Leistungen des Heimträgers sein, die nicht vom Träger der Behindertenhilfe zu begleichen sind; ausgehend von Paragraph 43, Absatz 4, Wr BehindertenG 1986 kann eine Entgeltpflicht des Behinderten gegenüber dem Heimträger nur für solche Leistungen bestehen, die über den Umfang der vom Träger der Behindertenhilfe gewährten Sozialhilfeleistung hinausgehen vergleiche Urteil OGH 21. November 2006, 4Ob 188/006k; Urteil OGH 17. April 2007, 10Ob 24/07p). Daher kommt ein (teilweises) Absehen von der Verpflichtung zur Leistung des Kostenbeitrages für die Unterbringung, um damit dem behinderten Menschen die Bezahlung von Leistungen, die ohnehin durch die Gewährung der Unterbringung abgegolten sind (und deren gesonderte Bezahlung nach der zitierten Judikatur des OGH vertraglich nicht wirksam vereinbart werden kann), zu ermöglichen, nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009100011.X03

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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