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L92109 Behindertenhilfe Rehabilitation WienNorm
ASVG §324 Abs3 idF 2003/I/145;Rechtssatz
Der Wohnhausbeitrag wird auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zwischen einem Heimträger und einem Behinderten geleistet. Wie der Oberste Gerichtshof im Urteil 21. November 2006, 4 Ob 188/06 k, ausgeführt hat, wird der Heimträger bei der Unterbringung mit Zustimmung des Betroffenen oder dessen Vertreters bei Erbringung der Unterbringungsleistung eigenverantwortlich tätig und handelt nicht etwa als Erfüllungsgehilfe oder Organ des Sozialhilfeträgers. Eine Anrechnung einer Zahlung des Wohnhausbeitrages auf den Kostenbeitrag an den Träger der Behindertenhilfe kommt daher nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009100011.X02Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.03.2011