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L92109 Behindertenhilfe Rehabilitation WienNorm
ASVG §324 Abs3 idF 2003/I/145;Rechtssatz
Wird einer pflegebedürftigen Person Hilfe zur Unterbringung gemäß § 24 Abs. 1 Wr BehindertenG 1986 in der Form des "voll betreuten Wohnens" durch Unterbringung in einer Einrichtung gewährt, so lässt sich weder aus § 324 Abs. 3 ASVG noch aus § 13 Abs. 1 BPGG 1993 ein subjektives Recht dieser Person auf ein Absehen vom Kostenbeitrag ableiten.Wird einer pflegebedürftigen Person Hilfe zur Unterbringung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Wr BehindertenG 1986 in der Form des "voll betreuten Wohnens" durch Unterbringung in einer Einrichtung gewährt, so lässt sich weder aus Paragraph 324, Absatz 3, ASVG noch aus Paragraph 13, Absatz eins, BPGG 1993 ein subjektives Recht dieser Person auf ein Absehen vom Kostenbeitrag ableiten.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009100011.X01Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.03.2011