RS Vwgh 2010/12/13 2008/23/0877

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/20/0317 E 2. März 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Hält es der UBAS für notwendig, die Beweiswürdigung der Erstbehörde um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen, dann widerspricht dies der Annahme eines hinreichend "geklärten Sachverhaltes" iSd Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG, weshalb der UBAS von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand nehmen darf (Hinweis E 24. Juni 2004, 2001/20/0427; E 16. April 2002, 2002/20/0003; E 26. Mai 2004, 2001/20/0738; E 30. September 2004, 2001/20/0140). (Hier: Der UBAS hat es für erforderlich gehalten, ergänzend zu der (von ihm zwar auch übernommenen) Beweiswürdigung der Erstbehörde weitere Überlegungen zur Begründung der Unglaubwürdigkeit der Aussage des Asylwerbers anzustellen und diese eigenen Argumente zum tragenden Inhalt seiner Entscheidung zu machen, ohne dass der Asylwerber Gelegenheit gehabt hätte, zu diesen erstmals herangezogenen Begründungselementen Stellung zu nehmen und die vom UBAS gesehenen Widersprüche allenfalls aufzuklären.)Hält es der UBAS für notwendig, die Beweiswürdigung der Erstbehörde um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen, dann widerspricht dies der Annahme eines hinreichend "geklärten Sachverhaltes" iSd Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG, weshalb der UBAS von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand nehmen darf (Hinweis E 24. Juni 2004, 2001/20/0427; E 16. April 2002, 2002/20/0003; E 26. Mai 2004, 2001/20/0738; E 30. September 2004, 2001/20/0140). (Hier: Der UBAS hat es für erforderlich gehalten, ergänzend zu der (von ihm zwar auch übernommenen) Beweiswürdigung der Erstbehörde weitere Überlegungen zur Begründung der Unglaubwürdigkeit der Aussage des Asylwerbers anzustellen und diese eigenen Argumente zum tragenden Inhalt seiner Entscheidung zu machen, ohne dass der Asylwerber Gelegenheit gehabt hätte, zu diesen erstmals herangezogenen Begründungselementen Stellung zu nehmen und die vom UBAS gesehenen Widersprüche allenfalls aufzuklären.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008230877.X01

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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