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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/10/0061Rechtssatz
Die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes sind jeweils in jener Fassung anzuwenden, die in dem Zeitraum in Geltung stehen, über den bescheidmäßig abgesprochen wird, bei Entscheidung ohne Nennung eines Endzeitpunktes ab Beginn des von der Entscheidung erfassten Zeitraumes bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007100091.X01Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.03.2011