RS Vwgh 2010/12/13 2007/10/0091

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Veröffentlicht am 13.12.2010
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SHG Wr 1973 §7a;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/10/0061

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes sind jeweils in jener Fassung anzuwenden, die in dem Zeitraum in Geltung stehen, über den bescheidmäßig abgesprochen wird, bei Entscheidung ohne Nennung eines Endzeitpunktes ab Beginn des von der Entscheidung erfassten Zeitraumes bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007100091.X01

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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